177 Geseh-und Verordnungsbla für das Königreich Sachsen, 15 Stück vom *s.K 1850. Verordung, die Fertigung marsscheiderischer Grubenrisse über unterirdische Kohlenwerke betr.; vom 19ten Juni 1850. D. sowohl die Sicherstellung vder unterirdisch betriebenen Kohlenwerke an sich und der in solchen beschäftigten Arbeiter vor gefährlichen Brüchen, Durchschlägen 2c., als auch die Rück- sicht auf den nothwendigen Schutz des Eigenthums erfordert, daß über alle dergleichen Baue zuverlässige Markscheiderrisse vorhanden sind, so verordnen die Ministerien des Innern und der Finanzen auf Grund § 25 des Mandats vom 10ten September 1822 und §#§ 24 und 25 des Mandats vom 2ten April 1830 Folgendes: & 1. Alle Diejenigen, welche Stein= oder Braunkohlen mittelst unterirdischen Baues gewinnen, haben über diese Baue, einschließlich der dazu gehörigen Stölln, Röschen und andern Hülfsbaue, zuverlässige und vollständige markscheiderische Grubenrisse anfertigen und dieselben in möglichst kurzen, von der Bergbehörde zu bestimmenden Zeiträumen nachbringen zu lassen. §&# 2. Findet bei einer Stein= oder Braunkohlengrube auf mehreren über einander ge- legenen Flötzen Abbau statt, so ist von jedem Flötz, wenn nicht nach § 13 ausdrücklich Dis- pensation hiervon ertheilt wird, ein besonderer Riß zu halten, keineswegs aber auf einer ein- zigen Platte durch Uebertuschen das ganze Grubenbilo zu vereinigen. §#3.Auf diesen Rissen sind außer den unterirdischen Bauen und den zur Deutlichkeit erforderlichen Durchschnittszeichnungen auch die Grenzen des Grubenfeldes am Tage und die an der Oberfläche befindlichen wichtigern Gegenstände, als Flüsse, Bäche, Teiche, Straßen, Eisenbahnen, Gebäude und dergleichen genau anzugeben. §# 4. Alle den Kohlenbau betreffende Risse sind hinführo nach einem bestimmten Maaß- stabe, für welchen hiermit rolgo der natürlichen Größe festgesetzt wird, auszuführen. Sollten schon vorhandene Risse nach einem andern Maaßstabe angefertigt sein, so ist bei deren Erneuerung hierauf Bedacht zu nehmen. 5. Diese Risse sind durch verpflichtete Markscheider anzufertigen und nachzutragen und haben die Letzteren für deren Richtigkeit zu haften. Wollen Besitzer von Stein= oder Braunkohlengruben die Grubenrisse durch ihre eignen Beamten anfertigen lassen, so haben dieselben zuvor den Nachweis zu liefern, daß der betref- fende Beamte hierzu befähigt ist, und denselben bei der Obrigkeit verpflichten zu lassen. 1850. 33