( 183) 1 352) Gesetz, die Leichenbestattungen und die Einrichtung des Leichendienstes betreffend; vom 20sten Juli 1850. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 7.6 haben auf deshalb gestellten Antrag eine Revision der auf dem Gesetze vom 2 2sten Juni 1841 beruhenden Gesetzgebung über die Todtenschau vornehmen lassen und verordnen nunmehr, unter Zustimmung der Kammern des Königreichs, Folgendes: &# 1. Die Beerdigung einer Leiche darf nicht eher erfolgen, als bis 72 Stunden nach dem Tode verflossen und zugleich die deutlichen Zeichen der Faulniß eingetreten sind. In Fällen, wo die Beerdigung wegen früherer Fäulniß vor der angegebenen Frist nöthig wird, und in Fällen, wo nach Ablauf von 72 Stunden die Zeichen der Fäulniß noch nicht vorhanden sind, ist die Bestimmung der Zeit der Beerdigung von dem Ausspruche eines herbei- zurufenden Arztes oder Wundarztes abhängig zu machen. K 2. Die Besorgung des Leichendienstes geschieht durch verpflichtete Leichenfrauen. Die- selben sind für jeden Ort in der erforderlichen Anzahl anzustellen und auf die ihnen zu erthei- lende, durch Verordnung bekannt zu machende Instruction in Pflicht zu nehmen. Sie werden in Städten vom Stadtrathe, in den Dörfern von den Gemeindevertretern angenommen. Diese Annahme hängt ab von der Zustimmung des Bezirksarztes, welcher sie vorher über den Besitz der zum Leichendienste erforderlichen Kenntnisse zu prüfen hat. Benachbarten kleinern Gemeinden bleibt überlassen, mit Genehmigung der Obrigkeit, wegen Anstellung einer gemeinschaftlichen Leichenfrau unter sich Vereinigung zu treffen. Die Bestimmung über die Gebühren der Leichenfrauen haben die Gemeindevertreter unter Berücksichtigung des örtlichen Herkommens festzusetzen. 63.Hebammen dürfen das Amt der Leichenfrauen, auch selbst in soweit es an einzelnen Orten bis jetzt herkömmlich, nicht ferner ausüben. # . Bei solchen einzelnen Krankheiten, welche die Luft in der Umgebung des Kranken oder der Leiche so verunreinigen, daß Verbreitung dieser oder einer andern Krankheit davon zu fürchten ist, ist auf Antrag des behandelnden oder eines anderen Arztes das stille Begräbniß Obrigkeitswegen anzuordnen. Bei an einem Orte allgemein herrschenden Seuchen dieser Art kann der Bezirksarzt für alle in einem gewissen Zeitraume an diesem Orte Versterbenden das stille Begräbniß im Voraus anordnen. 5. Auf jedem Begräbnißplatze ist für eine Todtenhalle zu sorgen, das ist: für einen hinlänglich geschützten Raum, in welchem auf Anordnung der Leichenfrau die Todten bis zu ihrer Beerdigung aufbewahrt werden können. 34“