(225 ) Fällen von der Heimathsgemeinde, jedoch nach Abzug des Werthes der bei der Einlieferung mitgebrachten Kleider, zu erstatten. (Vergl. 9 59 der Armenordnung vom 2 2sten October 1840.) Hiernach haben alle Diejenigen, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresden, den 9ten September 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Pursch. & 72) Deeret wegen Bestätigung der Statuten des Vereins zum Frauenschutz in Dresden; vom 1 #ten September 1850. Nachdem die für den Verein zum Frauenschutz in Dresden entworfenen Statuten geprüft, und auf Ansuchen des Vereins, welchem auf Vortrag des Justizministeriums von Sr. Majestät dem Könige die in § 10 derselben enthaltene Rechtsvergünstigung, daß die Beidruckung des mit der Inschrift: „Verein zum Frauenschutz im Königreiche Sachsen" versehenen, in der Verwahrung der Vorsteherin befindlichen Vereinssiegels bei allen Schriften des Vereins zur Legitimation der Unterzeichner derselben in der Eigenschaft, in welcher sie unterzeichnet haben, genügen soll, bewilligt worden, mit der gebetenen Bestätigung dergestalt, daß dem Inhalte derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, versehen worden sind; so ist hierüber von dem Ministerium des Innern, im Einverständnisse mit den Ministerien der Justiz und des Cultus und öffentlichen Unterrichts, gegenwärtiges Decret ertheilt und unter Vordruckung des Königlichen Siegels gehörig vollzogen worden. Dresden, am 1 #ten September 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf.