Vorauszahlung und Credit— ertheilung. Rückerstattung der Gebühren. ( 234) Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach ver üblichen Landesmünze zu zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 20 Fl. C. M. = 241 Fl. Rhein. — 14 Thaler Sächsisch oder Preußisch zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder Depesche mindestens betragen: a) für Beförderung mittelst ordinärer Post oder erpressen Boten 25 Ngr. b) für Estafettenbeförderung ebensoviel für je Eine Meile. &32. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der Depesche in Voraus zu zahlen. Es können jedoch denjenigen Behörden und Beamten, welche zur Auf- gabe von Staatsdepeschen befugt sind (§ 14), jene Gebühren unter den bei den Telegraphen= Büreaus einzusehenden Vorschriften dergestalt ereditirt werden, daß die Einziehung der erste- ren nur nach Ablauf eines jeden Vierteljahres geschieht. Auch bleibt den Büreaus eine gleiche Creditertheilung unter ihrer eigenen Vertretung solchen Behörden und Privatpersonen gegenüber nachgelassen, welche in kürzeren Zeiträumen gewisse Depeschen aufzugeben beabsichtigen. Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen. &33. Wird eine zur Absendung angenommene Privatdepesche von einer weiterhin ge- legenen sächsischen Telegraphenstation nach § 17 zurückgewiesen, so steht dem Absender ein Anspruch auf Rückerstattung der gesammten erlegten Gebühren zu. Erfolgt die Zurück- weisung hingegen bei einer Station einer andern Vereinsregierung, so hat der Absender nur den Betrag für diejenige Strecke zurückzuerhalten, auf welcher die Beförderung noch nicht Statt gefunden hat. Im llebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren für telegraphische Depeschen in der Regel nur dann Statt, wenn solche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt ange- kommen sind, daß dieselben ihren Zweck nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist. In diesem Falle ist diesenige Verwaltung zur Zahlung des zurückzuerstattenden Betrages verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung verschuldeten oder auf deren Linien die letztere Statt gefunden hat. 34. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soviel die Telegraphenlinie Dresden- Leipzig und die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden Königlich Preußischen Linien betrifft, mit Publication gegenwärtiger Verordnung, in Ansehung der übrigen sächsischen und sonstigen Linien des Telegraphenvereins aber mit dem 1sten October dieses Jahres in Wirksamkeit. Gegeben zu Dresden, am 13ten September 1850. Friedrich August. Johann Heinrich August Behr.