(241) Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist fol— gender: Für eine Depesche betragen die Gebühren für Worte auf Meilen bis 20 einschließlich von 21 bis 50 einschließlich von 51 bis 100 einschließlich n-P-t M n XI. I Thlr. I Sgr. Gons# MI ein Kr. Thlr. Sgr. Cond - Ar. I Thir. Sgr. bis einschließlich 10. 1 112 20 2 22441 10 3 336 2— über 10 bis einschl. 25. 2 2 241 10 4 4 8 2?2 20 6 7 125 44— 25= 45. 3 3 361 2 — 6 7 121 4 — 9 10 481 6— 45.= -70. 4 4 42 20 8 9 36 5 10 12 14 244BE = 70= . 100. 5 6 83 10 10 12 — 620 15 18 — 10 — ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic. ꝛc. ꝛc. ꝛc. ic. Art. 27. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende Grundsätze Speeielle Tar= zu beobachten: bestimmungen. 1) Zusammengesetzte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen, sind in der Regel als Ein Wort zu rechnen, als Marimalgrenze eines Wortes werden jedoch 7 Sylben angenommen, so daß der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wiederum als ein Wort gerechnet wird. 2) Interpunctionszeichen im Terte werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wieder zu gebende Zeichen, welche daher durch Worte darge- stellt werden müssen, nur als solche berechnet werden. 3) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, letztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als Ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Commata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 4) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen, sowie der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzusehen. 5) Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet; dagegen sind 6) die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Telegraphenstation weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Tele- graphenverwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, nicht mitzuzählen.