(243) Art. 35. Wird eine zur Absendung angenommene Privatdepesche von einer weiterhin Rückerstattung belegenen Station derselben Regierung auf Grund des Art. 19, alinea 1, dieses Vertrags der Gebühren. zurückgewiesen, so steht dem Absender ein Anspruch auf Rückerstattung der gesammten erlegten Gebühren zu. Erfolgt die Zurückweisung hingegen bei einer Station einer andern Vereins- regierung, so hat der Absender nur den Betrag für diejenige Strecke zurück zu erhalten, auf welcher die Beförderung noch nicht Statt gefunden hat. Im Uebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren für telegraphische Depeschen in der Regel nur dann Statt, wenn solche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt ange- kommen sind, daß dieselben ihren Zweck nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist. In diesem Falle ist diejenige Verwaltung zur Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung verschuldeten oder auf deren Linien die Letztere Statt gefunden hat. Fünfter Abschnitt. Abrechnung unter den Telegraphenverwaltungen des Vereins. Art. 36. Die tarifmäßige Beförderungsgebühr wird bei jeder Depesche zwischen den- Theilung jenigen Vereinsregierungen, deren Telegraphen bei der Beförderung betheiligt gewesen sind, der Gebühren. bis auf weitere Verabredung in dem Verhältnisse der Beförderungsstrecken gegen einander getheilt. . Die Theilung geschieht nur nach ganzen Meilen, wobei Entfernungen unter 1. Meile fortbleiben, von und über 1 Meile als eine volle Meile gerechnet werden. Ergeben sich bei den Resultaten Bruchgroschen, so werden Beträge unter 1 Groschen fortgelassen, Beträge von und über 1 Groschen als volle Groschen angenommen. Bei Depeschen, die unterwegs abgesetzt werden, erfolgt die Theilung des Gesammtbetrags der Gebühren nach demselben Grundsatze. Art. 37. Die für Vervielfältigung von Depeschen erhobene Gebühr ist derjenigen Vervielfiltig= Regierung ungetheilt zu vergüten, auf deren Stationen die Vervielfältigung Statt gefun= ungsgebühr. den hat. Art. 38. Ebenso sind die vorausbezahlten Vergütungen für den Transport von der Vergütung für Telegraphenlinie ab nach den Bestimmungsorten derjenigen Verwaltung ungetheilt zu erstat= den Weiter- . -. transport. ten, welche solche ausgelegt hat. Art. 39. Die gegenseitige Abrechnung zwischen den Vereinsregierungen soll viertel= Abrechnungs- jährlich nach Maaßgabe der Kalenderquartale durch die Centralstellen der Telegraphenver= weise. waltungen dergestalt erfolgen, daß jede Verwaltung Zahlung und Forderung einer jeden andern Verwaltung an Telegraphen= und Vervielfältigungsgebühren in derjeuigen Währung, in welcher die Erhebung Statt gefunden hat; Zahlung und Forderung an Auslagen hin- 1850. 47