( 247) nurgedachten Punkte Aufschluß gebenden obrigkeitlichen oder mindestens ortsgerichtlichen Ur- sprungsbescheinigung zu versehen, oder das von ihnen transportirte Fleischwerk sofort bei der Schlachtsteuereinnahme des ersten, im Inlande betretenen Orts mit der Verbrauchsabgabe zu verrechten und die solchenfalls empfangene Quittung als ferneren Transportausweis zu be- nutzen. Die hier fraglichen Fleischtransportanten und Abgabenpflichtigen haben um so mehr darauf Bedacht zu nehmen, sich in den Besitz der einen oder andern Art von Transport- legitimation zu setzen, als sie bei der den Abgaben= und Aufsichtsbehörden gleichzeitig zuge- henden Weisung zu strenger Handhabung der Vorschriften in den §§ 4, 5, 6, 10 der Ver- brauchsabgabe 2c. -Verordnung vom 29sten October 1834 nur auf solche Weise den oben angedeuteten Weiterungen und Unannehmlichkeiten mit Sicherheit entgehen. & 3. An die Stelle der seither auf besonderes Ansuchen ertheilten Dispensationen von dem im § 38 der Schlachtsteuerverordnung vom Aten October 1834 enthaltenen Gebote zu Aufstellung einer richtigen Waage mit dem erforderlichen geaichten Gewichte tritt vom Asten künftigen Monats an, und zwar auf die ganze Dauer der gegenwärtigen Schlachtsteuer- erhöhung, die Ermächtigung für alle Steuerpflichtigen, welche gewerbsmäßig Vieh zur Bank oder zum Verkaufe schlachten, sich, ohne ferner zu Erlegung der relativ höchsten Sätze gehal- ten zu sein, zu den amtlichen oder vor Zeugen stattfindenden Verwiegungen einer fremden, oder Mehreren gemeinschaftlichen, oder auch in einem andern Orte aufgestellten Waage zu bedienen. Der Transport des Fleischwerks zur Waage hat indessen lediglich auf Kosten und Gefahr der Steuerpflichtigen zu geschehen, und muß der Ort der Verwiegung sofort bei der Anmeldung genau bezeichnet, und sowohl im Schlachtscheine, als im Heberegister der be- treffenden Einnahme angemerkt werden. Uebrigens bleiben in Ansehung der Beschaffenheit der Waage und Gewichte, sowie der Aufsichtsführung darüber allenthalben die Vorschriften des angezogenen 8 der Schlachtsteuerverordnung vom Aten October 1834 maaßgebend. & 4. Alles steuerbare Schlachtvieh, dessen Tödtung nach Eintritt der neuen Schlacht- steuersätze, also am 1sten October oder später erfolgt, ist auf Grund § 2 des Schlachtsteuer- gesetzes vom Aten October 1834 und §§ 1, 9 der Schlachtsteuerverordnung von demselben Tage auch dann nach den Tarifen A und B vom 13ten gegenwärtigen Monats zu versteuern, wenn die Anmeldung noch im September bewirkt sein sollte. §5. Der Tarissatz B, 5 ist, jedoch ohne Erhebung einer Nachschußsteuer, von denjenigen Abgabenpflichtigen zu entrichten, welche im Laufe der ersten drei Quartale dieses Jahres be- reits ein oder mehrere Schweine zum Hausverbrauche versteuert haben; die Verpflichtung zur Nachzahlung von 21 Ngr. tritt dagegen — bei der Versteuerung des zweiten Schweins —. nur dann ein, wenn die des ersten ebenfalls im letzten Quartale dieses Jahres (künftig im nämlichen Jahre) nach dem niedern Steuersatze (B, 4) bewirkt worden ist. Unter dem Aus- drucke: „Jahr“ in beiden Tarifpositionen ist übrigens das Kalenderjahr zu verstehen.