(254) der Verstorbene zuletzt gehörte, zur Eintragung der für das Kirchenbuch nöthigen Nachrichten Anzeige zu erstatten, mithin auch das mit der Führung des Kirchenbuchs und Duplieats ver- bundene Emolument (§ 3 der Verordnung vom 2 1sten November 1840, Gesetz= und Ver- ordnungsblatt Seite 362) zu gewähren ist, so sind dagegen die Begräbnißgebühren in den Fällen beiderlei Art nur in dem Kirchspiele zu entrichten, wo das Begräbniß wirklich erfolgt. Die Resclutio 7 in Consistorialibus vom Jahre 1786 setzt bei der Bestimmung, „daß die Gebühren nur in dem Kirchspiele, zu welchem der Verstorbene sich zuletzt gehalten, und in demjenigen, wo er begraben wird, zu entrichten,“ den Fall voraus, daß der Verstorbene aus seiner Parochie zum Begräbnisse in eine andere geschafft wird, entscheidet also nicht über den oben unter 2 gedachten Fall. Der in der Verordnung, die Ausstellung von Leichenpässen betreffend, vom 29sten August 1 835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 451) geschehene Vorbehalt der Entrichtung der Stolgebühren an die betreffende Geistlichkeit ist aber nur auf die zur Forderung dieser Gebühren berechtigte Geistlichkeit, mithin auf die Geistlichkeit des Sterbeorts nur dann zu beziehen, wenn der Tode zugleich dem Parochialverbande dieses Orts angehört hat. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 1 Sten October 1850. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Freiherr von Beust. Schreyer. K 83) Verordnung, die Ausstellung von Armuthszeugnissen für Schüler der zu dem Ressort des kinisteriums des Innern gehbrigen Unterrichtsanstalten betreffend; vom 3ten November 1850. Da die Armuthszeugnisse, welche von Schülern der zu dem Ressort des Ministeriums des Innern gehörigen Unterrichtsanstakten den Gesuchen um Erlaß der Schulgelder oder Gewäh- rung eines Stipendiums beizulegen sind, in der Regel sehr allgemein und in einer dem Zwecke nicht völlig entsprechenden Weise ausgestellt werden und deshalb ein hinreichendes Anhalten für Beurtheilung der Vermögensverhältnisse der Petenten nicht gewähren, auch bei so unge- nügenden Unterlagen eine Ungleichmäßigkeit der Entschließung über derartige Gesuche nicht immer zu vermeiden ist, so verordnet das Ministerium des Innern, wie folgt: 1. Die den Gesuchen um Erlaß der Schulgelder oder Gewährung einer Unterstützung von Schülern der gedachten Anstalten beizulegenden Armuthszeugnisse sind in Zukunft unter ana-