( 257) 85) Decret wegen Bestätigung der Statuten für die Sparcasse zu Taucha; vom 28sten October 1850. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund, daß Wir auf den von Unseren Ministerien der Justiz und des Innern des- halb Uns geschehenen Vortrag die von dem Stadtrathe zu Taucha, im Einverständnisse mit den dasigen Stadtverordneten, beabsichtigte Begründung einer von der Stadtgemeinde zu vertre- tenden Sparcasse für die Stadt Taucha und deren Umgebung auf Ansuchen genehmigt, auch den für diese Anstalt entworfenen Statuten in der vorgelegten Fassung Unsere Bestätigung der- gestalt hiermit ertheilt haben, daß der Sparcasse die in den 98§ 14, 16, 17 und 1 8 enthalte- nen Rechtsvergünstigungen zustehen und die Bestimmungen der Statuten von Allen, die es angeht, auf das Genaueste beachtet werden sollen. Urkundlich ist darüber gegenwärtiges Decret ertheilt und unter Beidruckung des Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unterschrieben worden. Dresden, den 2 Ssten October 1850. Friedrich August. D. Ferdinand Zschinsky. Richard Freiherr von Friesen. Sparcassenordnung für die Stadt Taucha. 2c. 2c. 14. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Sparcassen-Zahlungen der buchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse wird Alimiagen * durch die darinnen bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen Inhaber des des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weitern Ansprüchen Spa asen- befreit. uchs. 16. Um dem Eigenthuͤmer entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Bü— Verfahren cher, soviel möglich, zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Expedition gemachte wenn Sparcas- Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Nückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung senbücher ent- der dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem Tauchaer Localblatte wendet oden