(261) Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 26 tes Stück vom Jahre 1850. ps———KNu—————3--—————— 2———— u“12 -————————————1—————— — 88) Verordnung, die Vervollständigung der Concursacten durch Grund= und Hypothekenbuchs- auszüge betreffend; vom lsten November 1850. Der Ministerium der Justiz ist vom Spruchcollegium zu Leipzig angezeigt worden, daß in mehrern Fällen, wo in Concursen die Acten zu Abfassung eines Designationsurthels an das Spruchcollegium versendet worden, die Location der angemeldeten hypothekarischen For- derungen, wegen Mangels von Auszügen aus dem Grund= und Hypothekenbuche bei den Acten, nicht unbedingt und mit der nöthigen Bestimmtheit im Urthel habe ausgesprochen werden können. Damit nun nicht in Folge eines solchen Mangels die Abfassung von Designationserkennt- nissen — während übrigens die Anmeldung der Forderungen mit dem entsprechenden Antrage auf Befriedigung den Proceßgesetzen gemäß gehörig erfolgt ist — durch Zwischenerkenntnisse auf Beibringung der mangelnden Grund= und Hypothekenbuchsauszüge zum Nachtheile der Sache aufgehalten werde, so wird hierdurch Folgendes verordnet: In allen Concursen, zu deren Massen Grundstücke oder die daraus gelöseten Kaufgelver gehören, und bei denen Forderungen, welche, die Eintragung in das Grund= und Hypotheken- buch vorausgesetzt, ihre Befriedigung zunächst aus diesen Grundstücken oder Grundstückskauf- geldern zu erwarten haben, mit dem Antrage auf solche Befriedigung angemeldet sind, hat vor Abfassung des Designationserkenntnisses oder Versendung der Acten an das Spruchcollegium zu Einholung eines solchen Erkenntnisses das Concursgericht, dafern nicht etwa bereits von einem oder dem andern Betheiligten ein beglaubigter Auszug aus dem Grund= und Hypotheken- buche beigebracht worden und bei den Acten befindlich ist, dafür zu sorgen, daß ein solcher in Gemähheit § 86 der zum Gesetze vom öten November 1843 ergangenen Ausführungsverord- nung vom 15ten Februar 1844 unter Beglaubigung ertheilter, vollständiger Auszug zu den 1850. 52