( 264 ) auch gegen die Contravenienten nach Maaßgabe der einschlagenden Vorschriften zu verfahren und davon allenthalben Anzeige an die betreffende Kreisdirection unter Beifügung der weg- genommenen Zeitungsblätter zu erstatten. Gegenwärtige Verordnung ist in Gemäßheit § 12 des Preßgesetzes vom 1 Sten Novem- ber 1848 in sämmtliche daselbst bezeichnete Zeitschriften des Landes aufzunehmen. Dresden, den 30 sten November 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. & 91) Gesetz, das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend; vom 22sten November 1850. Wöon, Friedrich August, von GOOTTES Gnaden Körnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns mit Rücksicht auf die seit Freigebung des Vereins= und Versammlungsrechts ge- machten Erfahrungen bewogen gefunden, über die Ausübung des Vereins= und Versamm- lungsrechts unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, sowie unter Wiederaufhebung der in gleichem Betreff unter dem 3ten Juni dieses Jahres auf Grund von § 88 der Verfassungs- urkunde erlassenen Verordnung, Folgendes zu verordnen: Abschnitt I. Von den Versammlungen. & 1. Zu friedlichen Versammlungen und deren Veranstaltung bedarf es keiner besondern Erlaubniß. Das Recht, sich zu versammeln, wird unter folgenden Bedingungen ausgeübt: & 2. Die Zusammenberufung von Versammlungen, in welchen offentliche Angelegen- heiten erörtert werden sollen, ist, selbst wenn sie öffentlich erfolgt, wenigstens 24 Stunden vor dem Zusammentritte der Versammlung, mit Angebe der Zeit, des Orts und Zwecks der- selben, der Polizeibehörde des Versammlungsorts schriftlich anzuzeigen, worüber der betref- fende Beamte sofort eine Bescheinigung auszustellen hat. Die Anzeige liegt denjenigen Per- sonen ob, von welchen die Zusammenberufung ausgeht.