(275 ) es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werdenden Zu— schläge erst vier Wochen später und längstens den 15ten Mai, beziehendlich den 15ten November 1851 abzuführen. Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. 8 4 des Gesetzes vom 24 sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes) sind daher im Jahre 18541 ausnahmsweise die vorstehend bestimmten Termine, beziehendlich der 1 5te April, 15te Juli und 15te October zum Anhalten zu nehmen und es erleidet folglich die Bestimm- ung § 42 der Verordnung vom 23sten April dieses Jahres (Seite 60 des Gesetz= und Ver- kvordnungsblattes) für das Jahr 185 1 insoweit eine Abänderung. # 3. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist außer dem ordent- lichen Gewerbesteuersatze (vergl. § 19 der vorgedachten Verordnung) ein und ein Halb desselben, mithin auf jeden Thaler ordentliche Steuer ein Betrag von 1 Thaler 15 Mgr. als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten: Hierüber Thlr. . Ngr. Zuschlag nach dem Finanzgesetze vom 13ten De- cember 1850 erhalten. N. N., Einnehmer zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2Asten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen Ouittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 8 4. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordent- lichen Zuschläge zur Grundsteuer aufs Jahr 1851 werden, und zwar von der baaren Einnahme hiermit bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis 3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung rc. der ordentlichen Grundsteuern beziehen, ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen kleinen Städten und auf dem platten Lande. Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Personal- steuern bleibt bis nach erfolgter Aufstellung der dießfälligen Cataster aufs Jahr 1851 vor- behalten.