(276) § 5. Dies 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April dieses Jahres angeord- nete Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Warte- geld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 18541 ausnahms- weise bei Erhebung der Bezüge für die Monate Juni, August und December stattzufinden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 1ten December 1850. Finanzministerium. Behr. Koelz. Letzte Absendung: am 18ten December 1850.