( 278) Nachdem die zwischen der vormaligen Königlich Sächsischen Landesregierung zu Dresden und der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg wegen der an den Grenzen der beider— seitigen Gebiete im fremden Territorio stattfindenden Lehns- und Jurisdictionsverhältnisse mit Allerhöchster und Höchster landesherrlicher Autorisation unter dem 29sten und 7ten März 1827 getroffene Uebereinkunft zu verschiedenen Auslegungen und mehrfachen Zweifeln Ver- anlassung gegeben hat, so haben Sr. Majestät der König von Sachsen und Sr. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg nicht nur zur gründlichen Beseitigung jener Zweifel, sondern um zugleich auch die Verhältnisse der Zubehörungen von Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats, die in dem Gebiete des andern gelegen sind oder darin ausgeübt werden, auf eine zweckmäßige Weise zu reguliren, be- schlossen, unter Aufhebung der Convention vom 29/7ten März 1827 hierüber eine neue Uebereinkunft zu treffen, und ist in dessen Folge von den hierzu beauftragten Commissarien und zwar A. Seiten Sr. Majestät des Königs von Sachsen dem Königlich Sächsischen Kreisdirector Eduard von Broizem und dem Königlich Sächsischen Regierungsrathe Gustav Traugott von Mangoldt zu Leipzig, ingleichen B. Seiten Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg dem Herzoglich Sächsischen Finanz-Vicepräsidenten Christian Friedrich Hase zu Altenburg nachstehender Vertrag bis auf Allerhöchste und Höchste Ratification verabredet und abgeschlossen worden. &1. Die zu einem Lehngute des einen Staats gehörenden, in dem andern Staatsgebiete gelegenen Grundstücke sind der Lehnherrlichkeit desjenigen Staats unterworfen, in dessen Ge- biete sie gelegen sind. Die beiderseitigen Regierungen ertheilen sich die Zusicherung, auf thunlichste Vermeidung aller, aus diesem doppelten Verhältnisse für die betreffenden Vasallen etwa entstehenden Kosten und Unbequemlichkeiten Bedacht nehmen und die betreffenden Lehnsbehörden deshalb anweisen zu wollen. . Dagegen sind mit Lehn= oder Allodialgütern des einen Staats pertinentialiter ver- bundene, in dem andern Staatsgebiete auszuübende Gerechtsame an Triften, Lehnen, Zinsen u. s. w. in jeder rechtlichen Beziehung, jedoch unbeschadet der Hoheitsrechte, und unbeschadet der über Patrimonialgerichtsbarkeit und Patronatrecht weiter unten folgenden besondern Be-