(∆ 11) 5) Verordnung, den Abschluß einer anderweiten Uebereinkunft mit der Königlich Preußischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme Ausgewiesener betreffend; vom Sten Januar 1851. N mit Allerhöchster Genehmigung die Königlich Sächsische und die Königlich Preußi- sche Regierung in Berücksichtigung der practischen Schwierigkeiten, welche bei Anwendung der zeither zwischen ihnen bestandenen Convention wegen der Vaganten und Ausgewiesenen vom een Zuuar 1820 und deren Erläuterung vom 12/20sten November 1838 mehrfach hervor- getreten sind, sowie in der Absicht, das in Beziehung auf die Uebernahme von Ausgewiesenen und Heimathlosen zwischen beiden Staaten bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an ihnen ist, den Abschluß einer allgemeinen deutschen Heimathsconvention anzubahnen, unter ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Conventionen vom Bn 1820 und vom 12/20sten November 1838 über die unter O nachstehenden Puncte übereingekommen sind und diese Uebereinkunft durch den erfolgten Austausch gleichlautender Ministerialerklärungen de dato den Züsten De- cember 1850 zum Abschlusse gebracht worden ist, so wird Allerhöchster Anordnung gemäß die diesseitige Declaration mit der Bemerkung, daß die vertragsmäßig neu vereinbarten Grungdsätze in beiden Staaten mit dem #sten Februar 1851 dergestalt in Wirksamkeit treten sollen, daß alle Fälle zweifelhafter Staatsangehörigkeit, welche bis zu diesem Zeitpuncte zwischen den beiderseitigen Behörden nach den bis dahin in Kraft verbleibenden Bestimmungen der obge- dachten älteren Conventionen noch nicht pendent worden, oder, Falls dieß bereits der Fall ge- wesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß des einen oder des andern Theils oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht zur definitiven Erledigung gelangt sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen zu beurtheilen seien, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und haben sich danach sowohl die hierländischen Behörden als sonst Alle, die es an- geht, vorkommenden Falls gebührend zu achten. Dresden, am Sten Januar 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. ½ Ministerialerklärung. Die Königlich Süchsische und die Königlich Preußische Regierung sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der Convention wegen der Vaganten und Ausgewiesenen Lvom e eu zten Februar 1820 und ihrer Erläuterung vom 12/20sten November 1838 mehrfach hervorgetretenen