(14) *10. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebiets der ausweisende Staat. Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu wer- den, durch das Gebiet des anderen contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem Letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der durch den Durchtransport entstehenden Kosten zu erstatten. Muß der Ausgewiesene im Falle des § 8 in den Staat, aus welchem er ausgewiesen wor- den war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten des Rücktrans- ports zu vergüten. & 11. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staats, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht eini- gen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer solchen dritten deutschen Regierung stellen, welche sich mit beiden contrahirenden Theilen in Vertragsverhältnissen wegen lUebernahme von Ausgewiesenen befindet. Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Dar- legung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, wegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. § 12. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1 sten Februar 1851 an und zwar der- gestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Staatsangehörigkeit, welche bis zu diesem Zeitpuncte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht pendent geworden oder, Falls dieß bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß des einen oder des andern Theils oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht zur definitiven Erledigung gelangt sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. Dresden, den 31 sten December 1850. Die Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. von Beust. von Friesen. Letzte Absendung: am 18ten Januar 185 1.