Gesetzund Verorduungsblalt für das Königreich Sachsen, Ates Stück vom Jahre 1851. 9) Bekanntmachung, die bei Creirung der neuen 44 procentigen Staatsschuldencassenscheine dem Staats- schuldenbuchhalter Vermann in der Person des Calculators Weber zu gewährende einstweilige Aushülfe betreffend; vom Z3ten Februar 1851. u mehrerer Beschleunigung des Geschäfts der Creirung neuer 47 procentiger Staatsschul- dencassenscheine ist der bei der Staatsschuldenbuchhalterei angestellte Calculator Carl Gottlob Weber dem Buchhalter Vermann daselbst einstweilen aushülfsweise beigegeben und beauftragt wor- den, an des Letztern Statt abwechselnd der Contrasignatur der Schuldscheine und Talons sich mit zu unterziehen. Es wird daher Solches, und daß bei den Talons jene Contrasignatur lediglich auf den Anfangsbuchstaben des betreffenden Zunamens sich zu beschränken hat, nach § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834, zu Jedermanns Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Dresden, am 3ten Februar 1851. Finanz-Ministerium. Behr. Geuder. 1851. 5