( 31) M. II) Decret, die Auflösung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und die Ueber— nahme der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn für Rechnung des Staats betreffend; vom 31sten Januar 1851. Wun, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 21c. thun hiermit kund und fügen zu wissen: Nachdem Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, laut des unter S. S. anliegen- den, von Uns genehmigten Vertrags vom heutigen Tage, die von Dresden nach Görlitz er- baute Sachsisch-Schlesische Eisenbahn und daher sowohl die auf diesseitigem als die auf König- lich Preußischem Staatsgebiete gelegene Strecke derselben sammt Zubehör, sowie überhaupt alles der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft zustehende Eigenthum mit allen daran haftenden Rechten und Verbindlichkeiten vom heutigen Tage ab für den diesseitigen Staatsfis- cus eigenthümlich haben erwerben und zu dem Ende commissarisch übernehmen lassen; so finden Wir Uns deshalb Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen und beziehendlich anzuordnen bewogen. 1. Die Sachsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft ist aufgelbst und die von Unserer Re- gierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Schlesischen Eisenbahnun- ternehmen unterm 20sten September 1843 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungs- blatt vom Jahre 1844, Seite 26 1), ingleichen die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets vom 22sten August 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 235) ertheilte Concession zum Baue und Betriebe der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn sind für er- loschen zu achten. Die mittelst des angezogenen Deerets bestätigten Statuten der Sachsisch- Schlesischen Eisenbahngesellschaft treten hiermit außer Wirksamkeit. 2. Der fernere Betrieb der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahn, welche von nun an den Namen: Sächsisch-Schlesische Stgatseisenbahn führt, wird für alleinige Rechnung der Staatscasse und unter der Oberleitung Unseres Finanz- ministeriums erfolgen, welches über die Organisation der Bahnverwaltung weitere Verfügung und Bekanntmachung zu erlassen hat. 1851. 6