( 34 ) S. S. Nachdem der Staatsregierung Seiten des Ausschusses und Directoriums der Sachsisch- Schlesischen Eisenbahngesellschaft auf Grund der von der Generalversammlung der letzteren gefaßten Beschlüsse der Antrag geschehen ist, die Sächsisch-Schlesische Eisenbahn als ausschließ- liches Eigenthum des Staats zu erwerben, die Staatsregierung aber ihre Bereitwilligkeit hierzu mit Vorbehalt ständischer Zustimmung erklärt hat; so ist hierüber zwischen dem Bevollmächtigten des Königlichen Finanzministeriums im Namen des Königlich Sächsischen Staatsfiscus, dem Director im Ministerium der Finanzen, Geheimen Rath Carl Wolf von Ehren- stein, einerseits und dem Ausschusse und Directorium der Schsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft in Vertretung der letztern andererseits,. nachfolgender Uebereignungsvertrag abgeschlossen worden. « SI.DieSächsisch-SchlesischeEisenbahngesellfchafttrittunterVorbehaltderHypothek die ihr angehörige Eisenbahn und zwar sowohl den innerhalb des Königreichs Sachsen, als den auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Tract derselben, sammt allem Zubehör an Grundstücken, Gebäuden, Betriebsmaterial, Vorräthen, überhaupt ihr gesammtes Eigenthum an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, auch Forderungen aller Art, ohne irgend eine Ausnahme, vollständig, mit den deshalb etwa bestellten Hypotheken und allen, insbesondere auch jeder Art von Klagerechten, an den Königlich Sächsischen Staatsfiscus ab und überant— wortet demselben die ihr bestellten Cautionen, sowie den für die Angestellten der Gesellschaft angesammelten Unterstützungsfonds. §J2. Der Königlich Sächsische Staatsfiscus übernimmt alles vorstehend unter 1 Auf- geführte, sowie alle von der Süchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft bis zur Uebergabe ein- gegangenen Verbindlichkeiten, und erklärt nach vollständiger Uebergabe die Süchsisch-Schlesi- sche Eisenbahngesellschaft für dergestalt liberirt, daß von ihr weiter etwas nicht mehr zu ge- währen und zu vertreten ist, ertheilt auch den Inhabern der von der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft ausgegebenen Actien die nachstehend unter 4, 5 und 6 enthaltenen Zu- sicherungen.