( 57 ) welcher es ausgestellt worden, öffentlich bekannt zu machen, und den etwaigen Inhaber des Buchs aufzufordern, wenn er gerechte Ansprüche an dasselbe zu haben vermeint, sich damit binnen 3 Monaten, bei deren Verlust, bei der Erpedition der Anstalt zu melden, und wird während dieser 3 Monate dann Anstand genommen werden, auf das als verloren angezeigte Buch Capital oder Zinsen zu zahlen. Sollte während der ebengenannten Frist das Buch von einem Andern, als dem, der den Verlust anzeigte, producirt werden, so ist der Vorgang sofort dem hiesigen Stadtgerichte anzuzeigen und demselben die weitere Erörterung zu überlassen und die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung zu bewirken. Erfolgt aber während der bezeichneten Frist keine Anmeldung, so hat derjenige, welcher. den Verlust des Buchs anzeigte, nach Ablauf von 3 Monaten, entweder der Rückzahlung der unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen entgegen zu sehen, oder ein neues Buch darüber zu erhalten, wenn derselbe zuvor bei dem in § 14 bemerkten Gerichte oder auf dessen Requisition bei dem Gerichte des Wohnorts sowohl das Eigenthum an dem verlornen Buche, als auch den Verlust desselben eidlich erhärtet. In diesem Falle wird das als verloren angezeigte Buch völlig ungültig, auch, daß dieß der Fall sei, bffentlich bekannt gemacht. « Die durch den Verlust des Einlegebuchs erwachsenden Kosten sind von dem Einleger zu tragen. ꝛc. 2c. § 18. Die eingelegten Gelder sammt den Zinsen, ingleichen die darüber ausgestellten Verkümmer- Bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch ist dadurch die u#9°. Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcassenanstalt allhier keineswegs ausgeschlossen. 2c. 2c. § 20. Gegen alle in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und angedrohten Aufbebung der Rechtsnachtheile findet keine Wiedereinse bung in vorigen Stand Statt. dtn c. 2. Stand. M. 20) Deceret wegen Bestätigung der städtischen Leihcassenanstalt zu Budissin; vom 28sten Februar 1851. Wou, Friedrich August, von GOXTTES# Gnaden könig von Sachsen 2c. 2c. 2c. fügen hiermit zu wissen, daß, nachdem von dem Stadtrathe zu Budissin im Einverständnisse mit den Stadtverordneten und dem größeren Bürgerausschusse daselbst beschlossen worden ist,