(62) AM 22) Bekanntmachung, die telegraphische Verbindung des Königreichs Sachsen mit dem Königreiche Belgien betreffend; "“ vom 20sten März 1851. Nachdem zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Belgischen Regierung, be— ziehendlich unter Beitritt und Zustimmung der Regierung des Königreichs Sachsen, ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wonach die Bestimmungen des zwischen Sachsen, Oesterreich, Preußen und Bayern bestehenden Telegraphenvereinsvertrags vom 25sten Juli vorigen Jahres in allen wesentlichen Punkten nunmehr auch auf die Telegraphenverbindung sowohl zwischen Preußen und Belgien, als auch, unter Vermittelung der Königlich Preußischen Telegraphenlinien, zwi- schen Sachsen und Belgien in Anwendung kommen sollen; so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Demgemäß ist vom heutigen Tage an zwischen allen diesseitigen Telegraphenstationen und denen des Königreichs Belgien die ununterbrochene telegraphische Verbindung sowohl für den öffentlichen als den Privatverkehr eröffnet, auch bleibt es, soviel diese Correspondenz anlangt, den Absendern der Depeschen anheimgestellt, letztere in deutscher oder in französischer Sprache abzufassen. Hinsichtlich der Orte, an welchen in Belgien Telegraphenstationen errichtet worden sind, sowie der Berechnung der Beförderungsgebühren für die dießfallsige Correspondenz wird durch die Königliche Direction des Staatstelegraphen das Nöthige bekannt gemacht werden. Dresden, den 20sten März 1851. Finanz-Ministerium. Behr. Pfitzmann. „K 23) Gesetz, die Angelegenheiten der Presse betreffend; vom 14ten März 1851. Won, Friedrich Augufst, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben für nöthig erachtet, in Bezug auf die Angelegenheiten der Presse, fernerweite Bestimm- ungen zu treffen und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: