(68) 6 26 a) Ist der Inhalt eines Preßerzeugnisses von der Art, daß dadurch ein Vergehen oder Verbrechen begangen worden ist, so treffen den Verfasser, wenn die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses mit seinem Willen geschehen ist, jeden andern, bei der Abfassung, Herstellung oder Verbreitung desselben Betheiligten aber, wenn er den strafbaren Inhalt desselben gekannt hat, die nach der bestehenden Strafgesetzgebung auf jenes Vergehen oder Verbrechen gesetzten Strafen. b) Auch ohne Nachweis der Wissenschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte einer Schrift der unter a bezeichneten Art tritt gegen die nachgenannten, bei der Abfassung, Herstellung oder Verbreitung eines Preßerzeugnisses betheiligten Personen Geldstrafe von 10 bis 300 Thalern ein. Diese Strafe trifft 1) den Verfasser, 2) den Herausgeber, 3) den Verleger, oder überhaupt Jeden, welcher, ohne Namhaftmachung eines Verle- gers, auf der Schrift als derjenige benannt ist, durch welchen der Vertrieb besorgt wird (Commissionär im engern Sinne), 4) den Drucker, 5) den Verbreiter der Schrift, dergestalt, daß jede der genannten Personen diese Geldstrafe von sich abwenden kann, wenn sie eine der vor ihr genannten Personen auf eine solche Weise bezeichnet, daß die- selbe nach der Bestimmung unter a und b vor dem Gerichte eines zum deutschen Bunde gehörigen Staats zur Verantwortung und Bestrafung gezogen werden kann. Der Tod des Verfassers oder Urhebers eines Preßerzeugnisses, sowie des Theilnehmers am Preßvergehen läßt die Verantwortlichkeit auf die aushülflich in Anspruch genommene Person dann nicht zurückfallen, wenn er nach der Handlung erfolgte, welche die Schuld des Betheiligten begründen würde. ) Bei Zeitschriften verfällt der verantwortliche Redacteur, und, wenn mehre verantwort- liche Mitredacteure auf dem Blatte genannt sind, jeder derselben zugleich mit und neben dem Verfasser, dafern derselbe bekannt ist, in die vorstehend angedrohte Geldstrafe, wenn nicht gegen eine dieser Personen zu einer Bestrafung nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen (efr. Ssub a) zu gelangen ist. § 27. Als Vertheilung oder Verbreitung im Sinne von § 6 und § 26 unter b ist es nicht anzusehen, wenn ein Commissionsbuchhändler verschlossene Packete empfängt und sie, ohne den Inhalt derselben einzusehen, oder sonst zu kennen, weiter an ihre Adressaten spedirt. & 28. Die durch ein Preßerzeugniß verübten Verbrechen werden nach der bestehenden Strafgesetzgebung bestraft. Wird der Inhalt eines Preßerzeugnisses von dem zuständigen Untersuchungsgerichte bei Einsicht desselben als verbrecherisch befunden, so hat dasselbe von Amtswegen vorläufig die