( 382 ) Macht der Reisende von dieser Befugniß keinen Gebrauch und erklärt ausdrücklich, daß er keine verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führe, so ist er, wenn dennoch bei der demnächstigen Revision dergleichen Waaren vorgefunden werden, nach § 6 des Zollstrafgesetzes vom 2c. des Vergehens der Contrebande resp. der Zolldefraudation schuldig. Letzte Absendung: am 2ten April 1851.