5 4 W -und Verorduungsblall ür das Königreich Sachsen, 10% Stück vom Jahre 1851. & 29) Verordnung, die Erweiterung des Paßkartenrayons und die nachträgliche Ermächtigung innenbenannter Behörden zur Ausstellung von Paßkarten betreffend; vom 30sten April 185 1. In Folge stattgehabter Verhandlungen sind neuerdings auch die Regierungen des König— reichs Württemberg, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, des Herzog— thums Nassau, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- hausen, sowie die Senate der freien Städte Lübeck und Frankfurt mit ihren Gebieten der Uebereinkunft beigetreten, welche nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30sten December 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 1 fg.) wegen Legitimation der Reisenden vermittelst Paßkarten zwischen der Königlich Scchsischen und einigen andern deutschen Regierungen abgeschlossen worden ist. # Es haben daher die in der angezogenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft auch in Bezug auf das Königreich Württemberg, das Kurfürstenthum Hessen, das Großherzogthum Hessen, das Herzogthum Nassau, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudol= stadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie die freien Städte Lübeck und Frankfurt in allen Punkten Anwendung zu leiden, und sind insonderheit auch die von den zuständigen Behörden der nurgedachten Staaten ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des Königreichs Sachsen als genügende Legitimationen zu betrachten. Nachdem demnächst von dem Ministerium des Innern beschlossen worden ist, außer den in der Beilage Sub □O zu der Verordnung vom 30sten December vorigen Jahres benannten Behörden, in der § II. jener Beilage sub □O angegebenen Maaße, auch noch die Stadträthe zu Zwickau, Hainichen, und Roßwein, die Stiftsgerichte des Klosters Marienstern, die Justizcanzlei zu Reibersdorf, das Patrimonialgericht zu Pulsnitz, und in Bezug auf diejenigen Personen, welche in dem zur Festung Kö- nigstein gehörigen Gebiete wohnen, das Kriegsgericht der letzteren zur Ausstellung von Paßkarten zu ermächtigen, so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 30sten April 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. 1851. 1 7