(100 ) AMÆ 30) Verordnung, den Verkauf des Viehsalzes betreffend; vom 17ten April 1851. Ur. den Besitzern von Vieh den Bezug des zur Fütterung desselben erforderlichen Salzes möglichst zu erleichtern, wird mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung Folgendes hierdurch verordnet: §1. Das sogenannte Vieh= oder Futtersalz kann vom 1sten Juli 1851 an a) bei sämmtlichen Königlichen Salzniederlagen in Gewichtsmengen bis zu einem halben Zolleentner herab, b) bei sämmtlichen Ortsverkaufstellen (Salzschänken) aber in jedem beliebigen geringeren Gewichtsbetrage abgelassen werden. #§J# 2. Viehbesitzer, welche einzeln oder zusammen einen halben Zollcentner oder mehr der- gleichen Salzes zu haben wünschen, können diesen ihren Bedarf mit obrigkeitlichem, auf den einzelnen, beziehendlich auf sämmtliche Betheiligte lautendem Salzpasse (s. 8§8 8 und 9) un- mittelbar aus einer Königlichen Salzniederlage nach freier Auswahl derselben beziehen, nur muß solchenfalls die gewählte Niederlage, ingleichen die Menge des zu erholenden Futtersalzes mindestens vier Wochen vor der Abholung bei der betroffenen Salzverwalterei angemeldet sein (§7). §3. Demnchst soll von dem in § 1 bestimmten Zeitpunkte an Niemand mit der Er- kaufung gedachter Salzgattung an den Salzschank des Wohnorts gebunden, vielmehr einem Jeden gestattet sein, dieselbe auch von einem anderen Salzschenker zu entnehmen, dafern nur der letztere hiervon und von der erforderlichen Futtersalzmenge binnen der in § 2 vorgeschriebe- nen Anmeldefrist in Kenntniß gesetzt worden ist. 84. Der Niederlagspreis des Futtersalzes wird hiermit auf Einen Thaler 11 Ngr. 6 Pf. für den Zollcentner, oder auf Einen Thaler 20 Ngr. für das Stück zu 120 Zollpfunden herabgesetzt. Nach diesem Niederlagspreise sind die Preise für den Einzelverkauf bei den Orts- salzschänken unter Berücksichtigung der Transport= und übrigen Spesen überall amtlich fest- zustellen, und die für die Feststellung der Kochsalzpreise bestehenden sonstigen Vorschriften nun- mehr auch in Ansehung des Viehsalzes mit in Anwendung zu bringen. § 5. Jeder Inhaber eines Salzschunks, bei welchem von Viehbesitzern eine Gewichts- menge dergleichen Futtersalzes von zusammen mindestens einem halben Zollcentner angemeldet