(106) insoweit ihnen seit dem 15ten October 1848 eine Gehaltsvermehrung zu Theil geworden ist, rücksichtlich desjenigen Betrags, um welchen der neue Gehalt den frühern übersteigt. Alle diejenigen, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes in den Staatsdienst eintreten, sowie die schon jetzt Angestellten und zwar Letztere rücksichtlich des höheren Gehalts, welcher ih- nen von jetzt an zu Theil wird, haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der jetzt in Bezug auf Pension oder Wartegeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, auch ohne besondern Vor- behalt Seiten der anstellenden Behörde, zu unterwerfen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 24sten April 1851. Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen. Letzte Absendung: am 10ten Mai 1851.