(108 ) Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur nach vor- gängigem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Cultusministeriums vorgenommen werden. & 2. Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 60 Schülern unterrichten, ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaaßen zu erhöhen: nach einer Dienstzeit, die jedoch nur erst vom erfüllten 25sten Lebensjahre des Lehrers zu rech- nen ist, von 5 Jahren bis auf 160 Thaler, 10 - 190 15 — 2220 Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von weniger als 60 Kindern soll in den ange— gebenen drei Stadien ihrer Dienstzeit auf 130, 140 und 150 Thaler erhöht werden. Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinden und bei Mangel anderer Mittel sind zur Aushülfe aus Staatscassen Zuschüsse zu gewähren. Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen das ganze Einkommen von einem Kirchen— dienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafter Aufführung durch ihre Leistungen im Amte vollständig befriedigen. Lehrer, welche eine Aufrückung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund ablehnen oder einer solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf Gehaltszulage. Auch haben auf die in diesem Paragraphen bestimmten Aufrückungen in höhere Gehalte die betreffenden Lehrer nur so lange Anspruch, bis nicht ein Anderes im Wege der Gesetzgebung bestimmt wird. Collatoren dürfen zu Schulstellen von 220 Thalern Einkommen und darüber nur solche Lehrer berufen, die im Dienstalter von wenigstens 5 Jahren stehen. — Ausnahmen hiervon hängen von der Genehmigung des Ministeriums des Cultus ab. 3. Außer den § 52 erwähnten Fällen hat die Entsetzung des Lehrers von seiner Stelle einzutreten, wenn derselbe 1) wegen Gotteslästerung, 2) wegen öffentlicher Herabsetzung der Religion, 3) wegen Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige, zum öffentlichen Aergernisse gerei- chende, Handlungen und Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4) wegen ehrverletzender Handlungen oder Aceußerungen gegen das Staatsoberhaupt oder über dessen Regierungshandlungen zu einer Strafe verurtheilt worden ist. # 4. Den 8 53 angeführten Entlassungsgründen werden noch folgende hinzugefügt: