(109 ) 1) wenn der Lehrer wegen Wuchers, oder wegen eines Vergehens, welches in den Gesetzen alternatio mit Gefängniß= oder Geldstrafe bedroht ist, auch nur mit einer Geldstrafe belegt wird; 2) wenn die, wegen der § 22 unter 1— 6 und 9 des Givilstaatsdienergesetzes aufge- führten Verbrechen oder wegen eines andern Vergehens, welches den Gesetzen nach mit Zucht= oder Arbeitshaus oder Gefängniß über sechs Monate zu bestrafen ist, ein- geleitete Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag der zur Anzeige Berechtigten niedergeschlagen, oder, auch ohne daß die Einleitung der Untersuchung wegen solcher Verbrechen Statt gefunden, Amnestie ertheilt wird; 3) wenn der Lehrer die Religionsübung nach dem Bekenntnisse, zu welchem er vermöge seines Amts verpflichtet ist, auf grobe Weise vernachlässigt; 4) wenn der Lehrer schmähender Aeußerungen über die Verfassung, die Einrichtungen und Anordnungen, ingleichen über Behörden des Staats oder der Kirche sich schuldig gemacht hat; 5) wenn der Lehrer in Wechselhaft geräth; 6) in dem unter 2, 9 53 des Gesetzes vom 6ten Juni 1835 erwähnten Falle auch dann, wenn das fleischliche Vergehen mit einer Criminalstrafe nicht bedroht, oder nur auf Antrag des verletzten Theils zur Criminaluntersuchung zu ziehen ist; 7) wenn der Lehrer sich durch unsittliches oder seinem Amte unangemessenes Betragen außer Stand gesetzt hat, dasselbe auf gedeihliche Weise zu verwalten. §5. Aus dem 7ten Punkte § 54 fallen in Folge des Zusatzes § 4, Punkt 4 zu § 53 die Worte: „Einrichtungen Behörden und“ weg. Dagegen kann das Besserungsverfahren gegen einen Lehrer auch eingeleitet werden, wenn derselbe irgend eines geringern Vergehens, als der § 4 unter 2 dieses Gesetzes bezeichneten, bezüchtigt wird und, dafern er deshalb in Untersuchung kommt, nur im Mangel mehrern Ver- dachts freigesprochen, oder die Untersuchung aus Gnaden oder auf Antrag des zur Anzeige Be- rechtigten niedergeschlagen oder nicht fortgestellt wird, dafern aber eine Untersuchung über ihn nicht verhängt oder zu Ende geführt worden, nach Disciplinarerörterung des Vergehens über- führt oder doch verdächtig befunden wird. §#6. Der zweite Vorhalt (§55) kann sofort und mit Uebergehung des ersten auch ertheilt werden: 1) bei Ungehorsam des Lehrers gegen Anordnungen der vorgesetzten Behörden, wenn die Anordnung von besonderer Wichtigkeit oder das Benehmen des Lehrers von erschwe- renden Umständen begleitet gewesen ist; und 2) in den § 5 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, nach Beschaffenheit des Vergehens und des ermittelten Thatbestandes. 187