(118 ) Seiten einer der beiden Regierungen geschehe— nen Aufkündigung. Dieselbe wird ratificirt, und es sollen die Ratificationen in möglichst kurzer Zeit ausge- wechselt werden. Zu Urkund Dessen haben wir, die respecti- ven Bevollmächtigten, solche unterschrieben und unsere Wappen beigedrückt. après déclaration contraire de la part de Pun des deux gouvernements. Elle sera ratiliée et les ratilications en seront echangées dans le plus bref délai possible. En soi de qducoi nous, Plénipotentiaires respectifs, Iavons sigunée et scellée du cachet de nos armes. Geschehen zu Dresden am 23. Februar 1851. Fait à Dresde, ce vingt trois du mois de Février de TLan de gräce mil huit cent cinqguante- un. Nothomb. 37) Gesetz, das Verfahren bei Stbrungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend; vom 10ten Mai 1851. Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. verordnen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: § 1. Sobald die öffentliche Nuhe, Ordnung oder Sicherheit der Personen oder des Ei- genthums durch Widersetzung wider die öffentliche Autorität (Art 105 fg. des Criminalgesetz= buchs) oder Volksauflauf (daselbst Art. 112), oder Aufruhr (ebendaselbst Art. 113 fg.) gestört oder bedroht erscheint, hat, bis auf Anordnung der Oberbehörde, die Sicherheits- behörde jedes Orts von Amtswegen einzuschreiten, nach Befinden alle Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und Festlichkeiten zu verbieten und die sonst erforderlichen Maaß- regeln zu leiten. §# 2. Bedarf sie hierbei zu ihrer Unterstützung bewaffneter Macht, so hat sie, insoweit nicht die von dem nächsten Wachtposten der Communalgarde oder des Militärs entsendeten oder requirirten Patrouillen ausreichen, die Communalgarde, wenn aber diese Maaßregel nicht genügend erscheint, oder die Hülfe der Communalgarde sich nicht ausreichend wirksam zeigt, die nächste Militärmacht zu requiriren, beide aber in jedem bedenklichen Falle behufs der Be- reithaltung unverzüglich zu benachrichtigen.