(121) mit dem Richtereide belegten Civilbeamten und zwar zusammen aus mindestens fünf Personen bestehen muß. Unter den Offizieren muß sich stets ein Stabsoffizier, oder, wenn dieß nach den Umständen nicht möglich ist, wenigstens ein Hauptmann oder Rittmeister befinden, welcher den Vorsitz in der Untersuchungscommission führt. Die Sitzungen derselben sind öffentlich. Mit Ausnahme der Todesurtheile, zu denen Einstimmigkeit erfordert wird, werden die Aus- sprüche dieser Commission durch Stimmenmehrheit gefüällt. Die Commissien erkennt entweder auf die von dem Oberbefehlshaber angedrohte Strafe, oder, in Ermangelung einer solchen, auf die gesetzliche, oder auf Freisprechung, oder auf Verweisung vor den ordentlichen Richter. Der letzte Fall tritt ein, wenn nach Ueberzeugung der Richter die Wahrheit nicht sofort zu ermitteln gewesen. Jeder richterliche Civilbeamte, welcher zum Beisitzer in der Commission vom Oberbefehls- haber der Truppen gerufen wird, hat dieser Aufforderung bei Strafe der Amtsentsetzung Folge zu leisten. 15. Für jeden Fall ist von dem Oberbefehlshaber ein Ankläger zu ernennen. Von diesem ist dem Angeschuldigten das, was gegen ihn vorliegt, mündlich vorzuhalten. Auch ist der Letztere mit seiner Vertheidigung zu hören und ihm, wenn er es verlangt, von dem Vorsitzenden der Commission, unter thunlichster Berücksichtigung seiner Wünsche in Bezug auf die Person, ein Vertheidiger zu bestellen, der jedoch nicht nothwendig juristisch befähigt sein muß. Der Vorsitzende ist jedoch verpflichtet, einen Mißbrauch des Vertheidigungsrechts zu verhindern, und es kann durch Beschluß des Gerichts äußersten Falls das Wort zur Verthei- digung entzogen werden. Die Commission hat ihre Erkenntnisse binnen 24 Stunden von dem Zeitpunkte ab, wo die Anklage erhoben worden, zu fällen. Ueber die ganze Verhandlung ist ein kurzes Protocoll aufzunehmen, welches den Nachweis der gesetzlichen Zusammensetzung der Commission, die Anklagepunkte, die hauptsächlichen Aus- sagen des Angeschuldigten und der Zeugen, die wesentlichen Momente der Vertheidigung und das gesprochene Urtheil mit seinen Hauptgründen enthalten muß, und von den Mitgliedern der Commission zu unterzeichnen ist. Verurtheilende Erkenntnisse sind dem Oberbefehlshaber zur Bestätigung vorzulegen und nach deren Eingange sofort zu vollstrecken. Im Falle der Nichtbestätigung ist die Sache an den ordentlichen Richter zu verweisen. Bestätigte Todesurtheile werden militärisch vollzogen. 16. Der Oberbefehlshaber ist ermächtigt, die ihm durch gegenwärtiges Gesetz ertheil- ten Rechte auf die Commandanten einzelner unter seinem Oberbefehle stehender, detachirter Truppencorps zu übertragen.