(128 ) 8 3. Hinsichtlich der Strafe der körperlichen Züchtigung, sowie hinsichtlich der Verhält— nisse derjenigen Juden, welche Sächsische Unterthanen sind, bewendet es zur Zeit und, was die Juden betrifft, bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben, bei dem, was in der Ausführungsverordnung vom 20sten April 1849, 8 IV. und VI. geordnet und verfügt worden ist. Es wird jedoch überdieß auch die Bestimmung von § 36 unter 6 des Militärstrafgesetzbuchs vom öten April 1838 außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen tritt die nurerwähnte Verordnung, soweit sie nicht durch § 3 dieses Gesetzes auf- recht erhalten wird, mit der Publication des letzteren außer Kraft. &4. Unsere Ministerien, ein Jedes derselben innerhalb seines Geschäftsbereichs, sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 2ten Mai 185 1. Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen. Letzte Absendung: am 22sten Mai 1851.