(156) Art. 22. Dieser Verzinsung überhaupt darf sich die königl. Sächsische Regierung eben so wenig, als der ihr zum ausschließlichen Gebrauche überlassenen Bahn= und Bahnhofobjerte (Art. 18) entschlagen. Die dermal vereinbarte Höhe der Verzinsung (Art. 20) aber wird vorläufig auf drei Jahre vom Beginnen des Betriebes mit dem Vorbehalte festgesetzt, daß nach Ablauf dieser dreijährigen Frist mit Rücksicht auf die in der Zwischenzeit gemachten Er- fahrungen und auf die sich zeigende Entwickelung der Betriebsverhältnisse — zwischen beiden hohen Regierungen ein neuerliches Uebereinkommen hinsichtlich der von der königl. Sachsischen an die kaiserl. königl. Oesterreichische Regierung zu leistenden Verzinsung des Baucapitals ver- abredet werden kann. Erfolgt sechs Wochen vor Ablauf der obengedachten dreijährigen Frist von einer oder der andern Seite eine Anregung zu dießfallsiger Verhandlung nicht, so soll die jeweilig vereinbarte Verzinsung als jedesmal auf fernere drei Jahre fortbestehend angesehen werden, jedem der beiden hohen Contrahenten aber unbenommen sein, spätestens sechs Wochen vor dem Ablaufe der also fortgesetzten Periode eine Aenderung der Verzinsungshöhe in Antrag zu bringen. Art. 23. Die Ausrüstung sowohl der auf der Bahnstrecke von der Landesgränze bis Bodenbach gelegenen, als auch der auf dem Stationsplatze zu Bodenbach selbst befindlichen, für den ausschließlichen Gebrauch der Sächsischen Verwaltung bestimmten Gebäude mit den nöthi- gen, nicht nied-, nagel= und mauerfesten, somit zum Inventar im Sinne dieser Convention (Art. 20) nicht zu rechnenden Gegenständen an Werkzeugen, Erpeditions= und Hausgeräthen aller Art hat die königl. Sächsische Regierung zu übernehmen und zu bestreiten. Dagegen liegt die gleiche Ausrüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befindlichen Gebäude und Räume des Bodenbacher Stationsplatzes der kaiserl. königl. Oesterreichischen Regierung ob. Der dazu erforderliche Aufwand wird dem Anlagecapitale zugerechnet und vertragsmäßig verzinset. Art. 24. In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche die Wechselstation zu Bodenbach betreffen, und schon in dem beiderseits festgestellten Bahnhofs- grundplane als Theile dieses Planes erklärt wurden, oder welche nachträglich als nothwen- dige Erweiterungen oder Vervollständigungen des übereinkünftlich festgestellten Programmes und Planes von beiden hohen contrahirenden Regierungen übereinstimmend sollten anerkannt werden, findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen Anlage und Ausführung in gegenwärtiger Convention bestimmt worden ist. Andere Veränderungen und Erweiterungen des Bodenbacher Stationsplatzes oder neue Herstellungen im Bereiche desselben haben mit Einschluß des Aufwandes für Grund und Boden ausschließlich derjenigen Verwaltung zur Last zu fallen, welche deren Ausführ- ung beabsichtigt. Sollte sich die königl. Sächsische Verwaltung in diesem Falle befinden, so wird über deren Antrag die Ausführung zwar ebenfalls durch die Organe der kaiserl. königl. Oesterreichischen