( 159) waltung jederzeit, sofern nicht die auf denselben transportirten Gegenstände aus andern Grün- den eine Umladung in Bodenbach zu erfahren haben, ohne Weiteres übergehen. Die bezüglich der gegenseitigen Betriebsmittelbenutzung einzuhaltende Grundsätze und der Maaßstab für die deßhalb zu leistenden Vergütungen sollen durch besonderes Regula- tiv festgesetzt werden. Art. 33. Auf der Wechselstation Bodenbach ist eine hinreichende, nach Maaßgabe des Bedürfnisses von Zeit zu Zeit übereinkünftlich zu bestimmende Anzahl Transportmittel von jeder der beiderseitigen Betriebsverwaltungen in Bereitschaft zu halten. Nicht minder soll während derjenigen Zeit, in welcher regelmäßige Züge auf den beider- seitigen Betriebsstrecken im Gange sind, von jeder Verwaltung eine Locomotive in Bodenbach aufgestellt und angeheizt sein. Art. 34. Die Zahl der zwischen Prag und Dresden in Gang zu setzenden durchgehenden Personen= und Lastzüge hat sich nach dem Bedürfnisse und nach der Gestaltung des Verkehrs zu richten. Es sollen aber zunächst mindestens zwei Personenzüge und ein regelmäßiger Last- zug alltäglich die ganze Strecke zwischen Prag und Dresden in jeder der beiden Richtungen befahren. "„ Art. 35. Die in beiderseitiger Uebereinstimmung zu bewirkende Feststellung der jeweili- gen Fahrordnung für die durchlaufenden Personen= und Lastzüge hat unter gleichzeitiger Be- rücksichtigung der von den beiderländischen Postverwaltungen vorzuschlagenden Postkurse so zu geschehen, daß damit die nöthigen von Prag und Dresden aus erfolgenden Anschlüsse an die von da weiter nach den nördlichen und südlichen Verkehrslinien laufenden Eisenbahnzüge er- zielt werden. Sofern dadurch die Erreichung dieses Zweckes durchaus bedingt erscheint, werden sich die beiderseitigen Staatsregierungen der Einrichtung mindestens eines Nachtzuges in jeder Richt- ung nicht entziehen. Zur Aufgabe der beiderseitigen Betriebsverwaltungen soll es gemacht werden, durch zweck- entsprechende Vereinbarungen mit den benachbarten Eisenbahnverwaltungen auf ein möglichst vollkommenes Ineinandergreifen sämmtlicher Fahrordnungen, welche dem Bereiche der über Prag und Dresden laufenden Hauptverkehrslinie angehören, hinzuwirken. Art. 36. Die Fahrordnung für alle die Wechselstation Bodenbach überschreitende Züge soll dergestalt festgesetzt werden, daß dieselbe in der Regel jedesmal mindestens für eine sechs- monatliche, von den Monaten April und October anhebende Periode zu gelten hat. Erfolgt bis zum Ablaufe einer solchen Periode eine Abänderung nicht, so wird angenommen, daß die Fahrordnung ohne Weiteres in Geltung bleibt. Art. 37. Auf bloße Lokalzüge d. i. solche Züge, welche sich nur entwever zwischen Prag und Bodenbach einerseits, oder zwischen Dresden und Bodenbach andrerseits bewegen, 267