Gesetz vom 1840, 883,4, 5. Gesetz vom heutigen Tage 83. Gesetz vom 1840, 8 4. (182 ) Ausnahmen. A. nothwendige. 3. Zum Dienste in der Communalgarde können selbst bei freiwilligem Erbieten nicht 25sten Juni zugelassen werden: a) b) c) ch e) active Militärpersonen, einschließlich der Kriegsreservisten, ordinirte Geistliche, festangestellte Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten, worunter jedoch diejenigen nicht zu verstehen sind, welche nach Stunden Unterricht in einzelnen Nebenfächern ertheilen, diejenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem Communalgardendienste nicht vereinbar ist. Das Nähere hierüber wird durch besondere Verordnung bestimmt. Dienstboten, f) Tagelöhner, 8) h) i) k) " m) iu) gemeine Berg= und Hüttenleute und die bei fiscalischen oder communlichen Gewerbs- anstalten auf Tage= oder Wochenlohn angenommenen Arbeiter, Personen, die als Privatofficianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber, Gesellen, Fabrik- arbeiter und sonstige Gewerbsgehülfen mit ihrem Nahrungsstande von einzelnen Privatpersonen oder Gesellschaften dergestalt abhängig sind, daß sie denselben ihre ganze Zeit und Thätigkeit zu widmen haben, und dafür ihren Lebensunterhalt von ihnen beziehen, alle, die auf Academien, Seminarien und Schulen Behufs ihrer Ausbildung sich befinden, Fremde, die nur zeitweilig am Orte sich aufhalten, Almosenpereipienten und andere notorische Arme, nach dem Ermessen der Ortsobrigkeit, Personen, die dauernd in einem solchen geistigen oder körperlichen Zustande sich befin- den, daß sie entweder zum Dienste in der Communalgarde untüchtig find, oder sich demselben nicht ohne wesentlichen Nachtheil für ihre Gesundheit unterziehen können, Bürger, welche nach den gesetzlichen Vorschriften von Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlossen sind, sowie diejenigen Nichtbürger, welche, wenn sie Bürger wären, sich nicht im Genusse dieser Ehrenrechte befinden würden. Ausnahmsweise können jedoch die unter a und d erwähnten Personen mit ihrer Zustimmung und Genehmigung ihrer Vorgesetzten zu Commandanten der Communal= garde bestellt werden. B. facultative Ausnahmen. & 4. Personen, denen zwar keine Verbindlichkeit zum Dienste in der Communalgarde 25sten Juni obliegt, deren freiwilliger Eintritt mit Genehmigung der Ortsobrigkeit aber zugelassen ist, sind: