(225 ) & 127. Das Bergamt hat zu prüfen, ob den in Bezug auf die Wahl und Zusammen- setzung des Grubenvorstands gesetzlich gestellten Anforderungen gehörig entsprochen sei, und, wenn dieß nicht geschehen, die Vollziehung und Beobachtung derselben zu verlangen. So lange kein Grubenvorstand besteht, ist zu Besorgung der Geschäfte desselben der betref- fenden Gewerkschaft auf ihre Kosten ein Bevollmächtigter von Amtswegen zu bestellen. §128. Die Gewerkschaft hat, durch relative Stimmenmehrheit, zu bestimmen, welche Vergütung die Mitglieder des Vorstands für ihre Mühwaltung aus der Casse der Grube erhalten sollen. Jedenfalls sind ihnen aber die baaren Auslagen, welche sie bei Ausübung ihrer Function zu machen haben, ebendaher zu restituiren. 8 129. Der Vorstand wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, welche im Namen der Gewerkschaft oder des Vorstands von letzterem ausgefertigt worden, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. Auch kann er im Namen der Gewerkschaft oder des Vorstands bindende Erklärungen mündlich abgeben. Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren abgehalten ist. *130. Die erste Ernennung des Grubenvorstands ist von dem Bergamte, die Ergänz- ung desselben, sowie die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters von dem Vorstande unter Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem Localblatte, welches da, wo das Bergamt seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation. § 131. Beschlüsse des Vorstands können nur durch Abstimmung aller Mttglieder oder der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden und es entscheidet die Mehrzahl der Stimmen. Wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, so kann ein gültiger Beschluß ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamtes Gefahr im Verzuge ist. § 132. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protocolle auf- zunehmen und von den anwesenden Mitgliedern mit zu vollziehen. § 133. Die Mitglieder des Vorstands sind dafür, daß dessen Beschlüsse und Handlungen den gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegen sind, sowie für Versehen, welche bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wären, solidarisch verantwort- lich. Für eigenmächtige Handlungen eines Einzelnen ist vieser allein verantwortlich, sofern 35 Prüstng der Wahl. Remuneration. Vorsitzender und Stellver- treter. Bekanntmach- ung der Wahlen. Beschlüsse. Protocolle. Verantwort- lichkeit.