( 226 ) die übrigen Vorstandsmitglieder von denselben weder vorher Kenntniß gehabt, noch sie nach- her ausdrücklich gebilligt haben. * 134. Die Mitglieder des Grubenvorstands können durch den Beschluß einer Gewerken- vorstands. verfammlung in der Regel nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung, bei gefährdetem Interesse der Gewerkschaft jedoch auch sofort entlassen werden. Obliegenheiten * 135. Der Grubenvorstand darf beim Auflässigwerden des Berggebäudes das vorhan- des Grubenvor= dene Vermögen nicht eher vertheilen, als bis die § 69 erwähnte Bekanntmachung erlassen und stands bei der « , ,«» - - -, Auflösung der die darin angesetzte Frist von drei Monaten ohne entsprechenden Erfolg abgelaufen ist; außer- Gewerkschaft. dem ist er zum Ersatze des vertheilten Vermögens verbunden. Zubußen. 8 136. Die Grubenvorstände haben die zum Betriebe des Bergbaues erforderlichen Zubußen festzusetzen und von den Kuxrinhabern nach Verhältniß ihrer Antheile jedesmal auf ein Vierteljahr im Voraus einzufordern. msant * 137. Es bleibt der eigenen Bestimmung der Gewerkschaften überlassen, auf welche Eingahlungen Weise sie die einzuzahlenden Zubußen zusammenbringen wollen, es muß aber der Betrag der- selben den Gewerken entweder durch verpflichtete Zubußboten oder durch Vermittelung der Be- hörde des Wohnorts oder durch öffentliche Zeitungsblätter bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung muß eine mindestens sechs Wochen von der Insinuation des Zubußpatentes oder dem Datum des betreffenden Zeitungsblattes entfernt liegende Frist zur Einzahlung, sowie die Aufforderung enthalten, die Zubuße bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zehn Pro- cent des Zubußbetrags binnen dieser Frist einzuzahlen. Versäumniß § 138. Diejenigen Kurbesitzer, welche die Einzahlung bis zu dem anberaumten Termine der Einzahlung. nicht geleistet haben, sind schriftlich aufzufordern, die rückständige Zubuße unter Zuschlag der verwirkten Zehn Procent bis zu einem ebenfalls sechs Wochen von dieser Aufforderung ent- fernt liegenden Präclusiotermine, unter Vermeidung der nachstehenden Rechtsnachtheile, zu entrichten. Das Unterlassen dieser Einzahlung hat den Verlust der betreffenden Kure und aller deren Inhaber zustehenden Rechte zur Folge. Alle die Zubußzahlung betreffenden Bekanntmachungen und Aufforderungen sind von dem Grubenvorstande zu erlassen. Caducirte Kure. *139. Die auf diese Weise caducirten Kure gehen, gleichwie die freiwillig losgesagten, wenn sie nicht von den Gläubigern des betreffenden Gewerken in Anspruch genommen worden sind, in das Eigenthum der gesammten übrigen Gewerkschaft über und müssen, wenn sie nicht von dieser an andere Personen überlassen werden, auf gemeinschaftliche Kosten verbaut werden. Ueberschüsse. §#40. Der Grubenvorstand hat die Ueberschüsse, welche nach § 89 zur Vertheilung kommen können, unter die Gewerken nach Verhältniß ihrer Antheile zu vertheilen und die Beträge der Ueberschußvertheilung in öffentlichen Blättern bekannt zu machen.