(247) Grubenfeldes eine angemessene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden unternehmen im · " « Interesse vorge- ein Vergütungsanspruch zusteht. / n n §240. Die Gruwbesitzer müssen den Bergbehörden und deren Organen, sowie den Befugniß der Bergwerksunternehmern und deren Officianten gestatten, ihre Grundstücke Behufs der im — Bergwerksinteresse vorzunehmenden Erörterungen zu begehen und auf denselben Bodenunter= unternehmer, suchungen resp. bis in das feste Gestein nieder anzustellen. Es muß ihnen aber nicht allein fremde Grund- der dadurch erwachsende Schaden vollständig vergütet, sondern auch jene Absicht vor deren Aus- siremkegehen führung bekannt gemacht und beziehendlich von den Bergwerksunternehmern und deren Offi= ungen daselbst cianten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Autorisation nachgewiesen werden. vorzunehmen. Die Besitzer von Gruben, welche nicht zum Regalbergbau gehören, von Tunneln, Kellern und anderen unterirdischen Räumen müssen den Bergbehörden und deren Organen auf An- melden gestatten, ihre Baue und Räume zu befahren und zu betreten, wenn dieß im Interesse des Regalbergbaues nothwendig erscheint. *241. Die Entscheidung, ob ein Bergwerksunternehmen im Interesse der § 237 Entscheidung gedachten öffentlichen Anlagen zu beschränken sei, ist in der § 218 vorgeschriebenen zer Goliane Weise von der Bergbehörde und der Ortsverwaltungsobrigkeit gemeinschaftlich zu er= werks= und theilen. Oberflächen- Anlagen. §# 242. Dieselben Behörden haben in Gemeinschaft die Ausmittelung der Entschädigun= Ausmittelung gen, welche nach Inhalt dieses Capitels der Bergwerksunternehmer dem Grundeigenthümer ver Schäden- oder dieser dem ersteren zu gewähren hat, resp. nach der Vorschrift § 225 zu bewirken. ergutung. 8 243. Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung oder die Summe der Rechtsweg. Entschädigung Streit und die Interessenten wollen sich bei der Entscheidung der Verwaltungs- behörden (§9§ 218 und 242) nicht beruhigen, so steht ihnen frei, den Rechtsweg zu betreten. §# 244. Ob wegen der Verbindlichkeit zur Schädenvergütung Caution zu leisten sei, ist Caution. eintretenden Falls vom Berggerichte nach Anhalten der gemeinrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. § 245. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, welche durch die Ausmittelung Kosten. der Schäden und die nöthigen Vorerörterungen erwachsen, fallen demjenigen zur Last, welcher die Entschädigung zu leisten hat. Diejenigen Kosten, welche die wegen Beschränkung eines Bergwerksbetriebes erforderlichen Erörterungen veranlassen, hat der Bergwerkseigenthümer in den Fällen, wo ihm ein Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht, zu tragen. Die Ab= und Erstattung der im Falle eines Widerspruchs oder im Rechtswege (7§ 243) auflaufenden Kosten unterliegt den allgemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. 1851. 38