Fortsetzung. Bestimmungen rücksichtlich der früherertheilten Verleihungen. Fortsetzung. Fortsetzung. Verlust des ver— liehmen Was- serbenutzungs- rechts. ( 250) ) Der den Antrag stellende Dritte hat sodann unter Aufsicht des Bergamtes den Umbau auf seine Kosten, Gefahr und gegen vollständige Entschädigung des Besitzers für etwaigen zeitweiligen Stillstand oder Unbrauchbarkeit der Anlage oder Störung des Bergwerksbetriebes dergestalt zu bewerkstelligen, daß der Zweck vollständig erreicht wird. Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht Statt. d) Sovweit der Betrag dieser Schäden sich im Voraus übersehen läßt, ist derselbe noch vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer auszuzahlen. Die Leistung der Schäden, deren Betrag sich nicht übersehen läßt, vertritt der Staat, welchem vor Beginn des Baues die nöthige Sicherstellung von dem Antragsteller zu gewähren ist. Will der Eigenthümer des Werks oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige Ge- währung der Baukosten und Entschädigung selbst übernehmen, so ist ihm solches dergestalt auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem beantragenden Dritten ver- liehen wird, es mag nun der Eigenthümer der Anlage oder des Werks mit der veranschlagten Summe ausreichen oder nicht. §256. Die Bergämter haben die auf dergleichen Umbauungen und Aenderungen ge- richteten Anträge hinsichtlich ihrer Ausführbarkeit, Nützlichkeit und Wichtigkeit zu prüfen und über die Frage, ob ihnen Statt zu geben sei, sowie über die Art der Ausführung und über die zu leistende Entschädigung unter Berücksichtigung von § 252 zu entscheiden; sie haben jedoch dergleichen Anträge auf Umbau und Aenderung jedenfalls nur dann zu genehmigen, wenn wirklich ein erheblicher, entschieden nützlicher Zweck vorliegt. § 257. Die vor Geltung dieses Gesetzes ertheilten Verleihungen von Wassern der § 247 gedachten Art bleiben bestehen und die Rechte der Beliehenen sind nach den betreffenden Ver- leihungsurkunden zu beurtheilen. 8 258. Sind in den betreffenden Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen über die Menge, Benutzungszeiten, Gefällverhältnisse u. s. w. des zu benutzenden Wassers nicht vor- handen, so kann der Beliehene ein Mehreres, als nach der thatsächlichen Einrichtung der Werke und Anlagen zu Erreichung ihres Zwecks in Gemäßheit richtiger technischer Grundsätze gebraucht wird, nicht in Anspruch nehmen. §259. Sind in den Verleihungsurkunden genaue Bestimmungen gegeben, so ist diesen nachzugehen. Ist jedoch mehr Wasser vorhanden, als der Beliehene zur Zeit bedarf, so kann eine inter- — imistische Verleihung des, dem Beliehenen für jetzt nicht nöthigen Wassers, Statt finden. §260. Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren, a) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Beleihung gesetzten Frist die Benutzung des verliehenen Wassers nicht zur wirklichen Ausführung bringt, oder bei länger gestellten Fristen die Vorbereitungsarbeiten dazu während einer, die Innehaltung der Ausführungsfrist ausschließenden Zeitdauer ruhen läßt,