( 252 ) Mehrfache Ent- *§ 267. Wenn verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an verschie- sichtung dieser dene Personen in Bezug auf verschiedene Mineralien Statt gefunden haben, so ist die Gruben- seuer. felosteuer von demselben nach Anzahl der Verleihungen mehrfach zu entrichten. Berechnung §268. Diese Grubenfeldsteuer ist lediglich nach der Oberflächengröße des Grubenfeldes dieser Steuer. zu entrichten. Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither gültig gewesenen Ver- leihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Gänge außerhalb der nach diesem Gesetze festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes abzubauen (vergl. Abschnitt III, 95 7), hat er in dieser Beziehung eine Grubenfeldsteuer nicht zu entrichten. Termine zur §209. Die Grubenfeldsteuer ist vor Ablauf eines jeden Quartals von den Gruben= Entrichtung ..« ,»s » ,«» verselben. eigenthümern an die betreffenden Zehntenämter abzuführen. Vorübergehen= §270. Von dem § 265 gedachten Tage an bis zu dem Zeitpunkte, wo die Begrenzung de Bestimmung der verliehenen Grubenfelder nach Flächenfeld der Vorschrift § 57 Abschnitt III gemäß erfolgt “ Entuicht- sein wird, ist die § 266 geordnete Grubenfeldsteuer einstweilen nach Maaßgabe des von den benfeldsteuer. Bergämtern vorläufig abzuschätzenden Flächeninhalts der verliehenen Grubenfelder zu entrichten. Die Differenz des Betrags der in dieser Zwischenzeit bezahlten Grubenfeldsteuern gegen das Ergebniß der definitiven Begrenzung der Grubenfelder ist beziehendlich durch Nachzahlung Seiten der Grubeneigenthümer oder Rückzahlung aus den Zehntencassen auszugleichen. b) Zwanzigstes §271. Von dem Reinertrage des Bergwerkseigenthums, welcher als Verlag oder Aus- dom Reiner= beute (Abschnitt V, § 89) zur Perception der Bergwerkseigenthümer und Freikurinhaber irage. (§& 288, 289, 290) gelangt, ist eine Abgabe von Fünf Procent zu entrichten. Ermittelung &272. Die Grubeneigenthümer und beziehendlich die Grubenvorstände sind verpflichtet, Reine ags alsbald nach Schluß eines jeden Quartals die Summe des Reinertrags ihrer Gruben dem Zehntenamte anzuzeigen. c) Abgabe von §6273. Als Beitrag zu den vom Staate für den Bergbau zu bestreitenden Ausgaben der Rohpro= haben diejenigen Gruben, welche Gold= und Silbererze produciren, drei Procent von dem duction. Werthe dieser Erze zu entrichten. Berechnung 8 274. Bei Berechnung dieser Abgabe ist der Werth der Erze, wie sie in den Handel dieser Abgabe. fommen oder zur hüttenmännischen Verarbeitung abgeliefert werden, zum Grunde zu legen. Wo es an directem Nachweise hierüber fehlt, ist der Werth vom Bergamte abzuschätzen. Auf Reclamationen über zu hohe Abschätzung hat zunächst das Oberbergamt und in letzter Instanz das Finanzministerium zu entscheiden. Ermittelung § 275. Die Quantität der dieser Abgabe unterworfenen Erze ist von den, vom Staate der Quantität hierzu bestellten Beamten zu ermitteln. Die Erze dürfen von den Grubeneigenthümern nicht ver Produrte. eher an andere Personen überlassen oder in eigenen Hüttenanstalten verarbeitet werden, bis diese Ermittelung erfolgt ist.