(258 ) auf Grund besonderer Verträge zustehen, nach Maaßgabe der für die Gruben bestehenden und ferner zu treffenden Bestimmungen. Anlage neuer * 306. Zur Anlegung von Hüttenwerken ist die Erlaubniß der Regierung erforderlich. aen Dasselbe gilt von solchen Aufbereitungsanstalten, welche nicht von Gruben= oder Hütten- besitzern für ihre Gruben oder Hütten oder von der Gesammtheit der Gruben einer Revier als Revieraufbereitungsanstalten, sondern von dritten Personen als selbstständige Anstalten errichtet werden sollen. Abschnitt XIII. Allgemeine Bestimmungen. Befreiung d ““3 *307. Die Befreiung von gutsherrschaftlichen Leistungen, insoweit sie den unangeses- Berg= und senen Berg-, Hütten= und Blaufarben-Arbeitern bisher zustand, wird durch gegenwärtiges Hüttenarbeiter Gesetz nicht aufgehoben. von persönlichen Leistungen. Aufhebung 308. Alle den Regalbergbau betreffenden frühern gesetzlichen Bestimmungen werden früherer hiermit außer Kraft gesetzt. Bestimmungen. Regulativ 1., den Geschäftskreis und die Dienstverhältnisse der Schichtmeister und Steiger betreffend. § I. Zu dem Geschäftskreise des Schichtmeisters gehören namentlich folgende Gegen- stände. Er hat a) wegen der zum zweckmäßigen Betriebe der Grube und insbesondere zur Ausführung der festgestellten Betriebspläne erforderlichen Veranstaltungen sich mit dem Steiger der Grube zu berathen und die nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; b) dafür zu sorgen, daß die einzelnen Betriebsausführungen dem Hauptplane entspre- chen und dabei die gesetzlichen Bestimmungen, sowie die polizeilichen Vorschriften genau befolgt werden; C) von den nach den besondern Umständen bei der Betriebsführung nöthig und vortheil- haft erscheinenden Abweichungen von dem Betriebsplane, sowie von allen, auf den Betrieb Einfluß habenden, wichtigeren Ereignissen sowohl den Grubenbesitzern oder