ch 8) h) K) )) m) (259) dem Vorstande, als dem Bergamte Nachricht zu ertheilen und weitere Anweisung in dieser Beziehung zu erwarten; auf Erfordern der Grubenbesitzer oder des Vorstands die Betriebspläne unter Zu- ziehung des Steigers zu entwerfen oder die zu deren Entwerfung nöthigen Nachwei- sungen und Erläuterungen zu geben; der Bergbehörde oder einzelnen Mitgliedern derselben bei der Befahrung der Grube oder sonst jeder Zeit auf Erfordern die nöthige Auskunft über den Betrieb, Haus- halt und die sonstigen Verhältnisse der Grube zu ertheilen; die Behufs der Gewinnung, Förderung und Aufbereitung der Erze erforderlichen und zweckmäßigen Veranstaltungen den Betriebsplänen gemäß und resp. nach vor- gängiger Genehmigung der Grubenbesitzer oder des Vorstands auszuführen; über alle zu seiner Kenntniß gelangenden, auf den Haushalt der Grube Einfluß habenden, wichtigen Angelegenheiten, sowie über die Ausführung von, die Interes- sen der Grube fördernden Maaßregeln, den Grubenbesitzern oder dem Vorstande Vortrag zu erstatten; alle Beschlüsse und Aufträge der Grubenbesitzer oder des Grubenvorstands, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht zuwiderlaufen, auszuführen; den Sitzungen des Grubenvorstands, wenn er hierzu aufgefordert wird, beizuwoh- nen, an den Verhandlungen berathend Theil zu nehmen und die Protocolle zu füh- ren, wenn die Verhandlung nicht seine eigne Person betrifft; darüber Aufsicht zu führen, daß die Steiger und das übrige Dienst= und Arbeiter- personal seine Dienstobliegenheiten gehörig erfülle, die ihm bekannt wordenen Ord- nungswidrigkeiten entweder sofort selbst durch geeignete Anordnungen abzustellen oder den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande zu Anwendung von Discipli- narstrafen und sonstigen Maaßregeln anzuzeigen; die für den Grubenbetrieb nöthige Zahl Arbeiter unter Genehmigung der Gruben- besitzer oder des Grubenvorstands anzunehmen, ihre Verwendung im Dienste anzu- ordnen und deren Gedinge unter Zuziehung des Steigers den Vorschriften der Lohns- regulative gemäß festzustellen; dem Dienst= und Arbeiterpersonal die ihm zukommenden Löhne nach Anhalten des vom Steiger geführten und auszuhängenden Lohnbogens im Beisein des Steigers auszuzahlen; n) die Abgaben, welche von dem Bergwerkseigenthume an den Staat, die Reviercassen und sonst zu entrichten sind, pünktlich abzuführen; 0) die Materialien für die Grube, nach Befinden auf Anweisung der Grubenbesitzer oder des Grubenvorstands, anzuschaffen und über deren wirthschaftliche und zweck- mäßige Verwendung Aufsicht zu führen;