(263) IV. Die Bergarbeiter sind verbunden, den Grubeneigenthümern allen Schaden, den sie ihnen aus Vorsatz oder durch ein mit gewöhnlicher Vorsicht zu vermeidendes Verschulden zu- gefügt haben, zu ersetzen. Wegen geringerer Versehen sind sie nur dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn sie gegen ausdrücklichen Befehl gehandelt oder sich zu Leistung solcher Geschäfte verbindlich ge- macht haben, welche einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit vor- aussetzen. & V. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, Veruntrauungen und Diebstähle, welche von seinen Mitarbeitern beabsichtigt werden oder begangen worden sind, seinen Vorgesetzten sofort anzu- zeigen; die Unterlassung dieser Anzeige macht ihn nach Art. 47 des Crimtnalgesetzbuchs strafbar. & VI. Die Bergarbeiter müssen im Dienste die vorgeschriebene Bergmannskleidung tragen. & VII. Die Bergwerkseigenthümer sind verpflichtet, den Bergarbeitern das Lohn für ihre Arbeit nach der durch das Lohnsregulativ bestimmten Höhe, zu den festgesetzten Zeiten und an den bestimmten Orten in baarem Gelde und zwar in gesetzlich zulässigen Münzsorten, mit Ausschluß des Goldes, auszuzahlen. VIII. Bei der Erfrankung oder Verunglückung eines Bergarbeiters liegen dem Berg- werkseigenthümer folgende Verpflichtungen ob: a) Ist die Erkrankung oder Verunglückung eine unmittelbare Folge der Dienstverrich- tungen, ohne daß der Arbeiter durch eigne grobe Fahrlässigkeit solche herbeigeführt hat, so muß der Bergwerkseigenthümer die Kurkosten tragen und dem Arbeiter das volle Lohn so lange gewähren, bis er nach dem Zeugnisse des Bergarztes entweder zur Arbeit wieder fähig ist, oder es sich zeigt, daß er zum Wiederanfahren untüchtig, von der Bergarbeit entlassen und in das Knappschaftsgeld als Bergfertiger oder blei- bend Invalider ausgenommen werden muß. b) Ist die Erkrankung oder Verunglückung des Arbeiters durch ein grobes Verschulden des Bergwerkselgenthümers oder dessen Officianten herbeigeführt worden, so muß der Bergwerkseigenthümer sowohl die Kurkosten bezahlen, als auch dem Arbeiter das Lohn bis zu seiner Wiederherstellung und auch, wenn er zur Bergarbett nicht wieder fähig wird, fortgewähren, so lange er lebt, unbeschadet ver dem Arbetter und den Hinterlassenen desselben außerdem zustehenden rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung. Stirbt der Arbeiter in Folge der sub a oder b gedachten Erkrankung oder Ver- unglückung, so hat der Bergwerkseigenthümer die Begräbnißkosten zu tragen. ) Hat sich der Arbeiter eine Erkrankung oder Verunglückung erweislich durch seine eigne grobe Fahrlässigkeit zugezogen, so hat der Bergwerkseigenthümer weder die Kurkosten zu bestreiten, noch dem Arbeiter Krankenlohn zu verabreichen. 1851. 40