(288 ) S LI. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind ermächtigt, ein jedes ein- zeln innerhalb des ihm hiermit angewiesenen Wirkungskreises und, wiefern die fraglichen Gegenstände in die beiderseitigen Ressorts einschlagen, gemeinschaftlich die zu weiterer Aus- führung der vorstehenden allgemeinen Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das König- liche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 26sten Juni 1851. Friedrich August. Richard Freiherr von Friesen. Johann Heinrich August Behr. . 60) Bekanntmachung, die Stellvertretung des Regierungscommissars für den 6ten bäuerlichen Wahlbezirk betreffend; vom gten Juli 1851. Nachdem mit Leitung der für den 6ten bäuerlichen Landtagswahlbezirk angeordneten Er- gänzungswahl auf die Dauer der durch Erkrankung des Amtshauptmanns von Winkler ein- getretenen Abhaltung des Letzteren der Kriegsrath Petzsch allhier beauftragt worden ist, so wird dieß hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am gten Juli 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppenvorf. Letzte Absendung: am 16ten Juli 1851.