(310 ) haben, so fahren doch die zur Zeit noch bestehenden freien Gemeinden, wie das Ministerium des Innern aus neuerlichen amtlichen Berichten ersehen hat, und namentlich ihre Vorsteher und Leiter fort, die religiösen Zwecke nur als einen Vorwand zu benutzen, um destructive poli- tische Tendenzen zu verfolgen, den Samen der Unzufriedenheit mit der bestehenden Ordnung der Dinge im Volke auszustreuen, dasselbe aufzuregen und für die gefährlichen Lehren der socialistischen und communistischen Propaganda empfänglich zu machen. Dieses gesetzwidrige, mit dem Staatswohle unverträgliche Gebahren darf nicht länger geduldet werden. Das Ministerium des Innern hat deshalb nunmehr die Auflösung der soge- nannten freien Gemeinden im Lande, auf Grund von § 20 des Gesetzes vom 2 2sten Novem- ber 1850, anzuordnen beschlossen. Es werden daher dieselben hierdurch aufgelöst und ver- boten, auch wird zugleich die Errichtung anderer Vereine, welche gleiche oder ähnliche Ten- denzen, wie sie, verfolgen, hiermit ausdrücklich untersagt. Die betheiligten Polizeibehörden aber werden angewiesen, über die pünktliche Ausführung dieser Verordnung sorgfältig zu wachen, insbesondere alle weiteren Zusammenkünfte der freien Gemeinden zu verhindern und jede etwaige Contravention, nach Maaßgabe von § 33 des angezogenen Gesetzes, zu bestrafen. Diese Verordnung ist in Gemäßheit von § 21 des Preßgesetzes vom 1 ten März 1851 in sämmtlichen Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 1 ##en August 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Pursch. 71) Verordnung, die Freilassung gewisser öffentlicher Beamten, Officianten und Diener vom Communalgardendienste betreffend; vom 10ten August 185 1. In dem mittelst der Verordnung vom 1Aten Mai d. J. publicirten revidirten Regulative für die Communalgarden & 3 unter d ist wegen der Bezeichnung derjenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem Communalgardendienste nicht vereinbar ist, besondere Verordnung vorbehalten worden. Es wird daher hiermit Nachste- hendes verordnet: #J1. Wecgen ihres öffentlichen Dienstverhältnisses sind überall von der Communal- garde frei zu lassen: