(312 ) n) alle für Behörden und öffentliche Gebäude angestellten Aufwärter, Boten, Gerichts- diener, Frohne, Thorwärter, Hausmänner und Stubenheizer. #2. Wegen derjenigen öffentlichen Beamten, Officianten und Diener, welche nicht überall, sondern nur an einzelnen Orten oder bei einzelnen Behörden wegen der eigenthümli- chen Verhältnisse ihrer dienstlichen Function vom Communalgardendienste freizulassen sind, wird, für den einzelnen Fall besondere Anordnung zu treffen, vorbehalten. Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 10ten August 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Ackermann. Letzte Absendung: am 20sten August 1851.