( 362 ) f) daß die zum sichern Schifffahrtsbetriebe nöthigen Anker, Ankertaue und Ketten, so- wie die erforderlichen Mittel zum Stopfen der Lecke am Borde sind; 2) daß das Schiff zwei gute Handspritzen hat und h) ein Boot für 12 — 16 Personen besitzt. Endlich hat sich die fragliche Prüfung auf die Ermittelung der mit Rücksicht auf die vor- handenen Wassertiefen der zu befahrenden Stromstrecke auch bei dem höchsten Wasserstande zulässigen höchsten Belastung des Schiffs zu erstrecken und es ist der bei solcher ermittelte Tief- gang durch eine deutliche Linie, welche unter allen Umständen über dem Wasser erkennbar bleiben muß, an geeigneter Stelle an dem Schiffe zu bezeichnen. Ueber das Ergebniß dieser Prüfungsverhandlung ist ein, von dem Schiffseigner, dem Bootmeister und dem Maschinisten mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen und an die Kreisdirection zu Dresden einzureichen. Dieses Protocoll muß in Ansehung desjenigen Theils, welcher vom Maaß und Gewicht handelt, so speciell und vollständig sein, daß dar- nach jeder Sachverständige die Entscheidung der Prüfungsbehörde beurtheilen kann. 3.Eine gleiche Untersuchung des Schiffs sammt Zubehör und zwar in Verbindung mit der in § 9 der Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel vom 13Zten September 1849 vorgeschriebenen Dampfkesselrevision ist bei regelmäßig fortgesetztem Betriebe durch das § 1 bezeichnete Hauptsteueramt Dresden, mit Vorbehalt außerordentlicher Revisionen, welche auf Anordnung der Kreisdirection zu jeder Zeit vorgenommen werden können, mindestens einmal jährlich, vom Beginne der regelmäßigen Fahrten an gerechnet, außerdem aber nach jeder dem Hauptsteueramte in Zeiten anzuzeigender Hauptreparatur zu wiederholen. Als Hauptreparatur ist jede zu betrachten, welche einen für den sichern Dienst wesentli- chen Theil der Maschine oder des Schiffs betrifft. #4. Wenn hiernach gegen die Eröffnung und resp. Fortsetzung der Fahrten ein Be- denken nicht stattfindet, so wird darüber von dem Hauptsteueramte unter Autorisation der Kreisdirection, welche jedoch zum Wiederbeginn der Fahrten nach einer vorausgegangenen Reparatur auch nachträglich eingeholt werden kann, ein Zeugniß ausgestellt. Dieses ist an einem geeigneten, den Passagieren zugänglichen Platze innerhalb des be- treffenden Dampfschiffs auszuhängen, auch jedenfalls bis zu Beendigung der nächsten Unter- suchung ausgehängt zu lassen. §5. Der Eigenthümer, gleichwie der Führer des Schiffs ist verpflichtet, auch nach er- folgter Prüfung dasselbe sammt Zubehörungen in einem solchen Zustande zu erhalten, daß die Beförderung auf selbigem mit Sicherheit und auf die, der Bestimmung des Unternehmens ent- sprechende Weise erfolgen könne und bleibt dafür, daß den dießfallsigen Erfordernissen genügt werde, insonderheit für die genaue Beobachtung der wegen der Anlage und des Gebrauchs von Dampfapparaten bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften, verantwortlich.