(363 ) #6. In Fällen während der Reise entstandener, mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeugs, als z. B. des Leckwerdens des Schiffs oder des Kessels, eintretender Untüchtig- keit der Speisepumpen, Beschädigung des Steuerruders 2c. ist die Fahrt sofort einzustellen und erst nach erfolgter vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen. (siehe § 1 der Verordnung vom 6ten Februar 1845 im letzten Satze) § 7. Dafern von der Aufsichtsbehörde (vergleiche § 1) besondere Vorsichtsmaaßregeln zu Sicherstellung des Betriebs, sowie in sicherheitspolizeilicher Beziehung für nöthig erachtet werden sollten, so ist der Eigenthümer des Schiffs diese auf seine Kosten in Ausführung zu bringen verpflichtet. K8. Jedes Dampsschiff hat eine Schaluppe für 12 bis 16 Personen mit sich zu führen, welche stets hinter demselben auf dem Wasser gehen muß. 9.ÖçSchießpulver, Schwefel-, Salz= und Salpetersäure, geladene Gewehre, über- haupt aber alle solche Gegenstände, welche für die Sicherheit der Passagiere oder ihre Gesund- heit gefährlich, oder auch nur durch Schmutz oder üblen Geruch denselben unangenehm werden können, dürfen auf Dampfschiffen, welche für den Personentransport bestimmt sind, weder als Fracht noch als Passagiergut mitgeführt werden. Heimlich eingebrachte Gegenstände dieser Art, von denen Gefahr zu besorgen steht, ist der Bootmeister im Entdeckungsfalle entweder sofort an das Land auszusetzen oder, wenn ihm die- ses bedenklich erscheint, nach seinem Ermessen sofort über Bord zu werfen berechtigt. §10. Die Fahrten des Dampfschiffs sind mit Rücksicht auf das Bedürfniß des öffent- lichen Verkehrs regelmäßig festzusetzen und, soweit nicht Störungen durch Elementarereignisse oder sonstige unvermeidliche dußere Veranlassungen bedingt werden, pünktlich inne zu halten. 11. Der festgesetzte Fahrplan sowohl als der Fahrtarif, eben so, wie jede bei dem einen oder dem andern etwa eintretende Abänderung ist durch Abdruck in öffentlichen Blättern und mittels Anschlags an allen Stationsplätzen zur Kenntniß des Publicums zu bringen; auch davon der Kreisdirection zu Dresden, ingleichen den betreffenden Hauptsteuer= oder Hauptzollämtern besondere Mittheilung zu machen. Auch alle andere Verfügungen und Bekanntmachungen, welche für das Publicum be- stimmt sind, oder den Betrieb im Allgemeinen betreffen, sind gleichzeitig mit der Erlassung in mehrern Exemplaren zur Kenntnißnahme an das betreffende Hauptsteuer= oder Hauptzoll- amt einzureichen. Ebenso sind alle sich ereignende Unfälle, nächst der sofortigen Meldung Behufs der etwa nöthigen Hülfeleistung für das Schiff, die Passagiere oder die Ladung, sowie der nach Befin- den anzustellenden Erörterung bei der zunächst befindlichen Hauptsteuer= oder Hauptzollamts- stelle, unverzüglich auch bei der Kreisdirection zur Anzeige zu bringen. 1851. 58