Allgemeine Er- fordernisse. Reifezeugniß. Fortbildung als Forstaccessisten. Fortsetzung. (398 ) und Heimathsscheine und einer kurzen, schriftlichen Erzählung ver eignen Lebensgeschichte auch noch die über die practische Fortbildung und das dabei gezeigte Verhalten erlangten Zeugnisse beizufügen. C. Für alle höheren Dienststellen. §# 14. Zur Anstellung als Förster, Revierförster, Oberförster oder Oberforstmeister, sowie bei der Forstvermessung, ist erforderlich: 1) ein durch bezirksärztliches Zeugniß bescheinigter, gesunder und gebrechenfreier Zu- stand des Körpers, insbesondere auch eine ausreichende Schärfe der Sehkraft; 2) eine solche wissenschaftliche Vorbildung, wie sie als Bildungsziel der Realschulen. verlangt wird; 3) eine einjährige, practische Vorbildung auf einem Staatsforstreviere; 4) die Vollendung eines zweijährigen Lehrcursus auf der Forstacademie zu Tharandt nach den Vorschriften des für diese bestehenden Academieplans; 5) nach bestandener Abgangsprüfung und deshalb erlangter, ausreichender Censur, (worüber der Plan der Forstacademie zu Tharandt das Nähere enthält) eine minde- stens dreijährige practische Fortbildung als Forstaccessist auf einem Staatsforst- reviere, oder, soviel das dritte Jahr betrifft, bei der Forstvermessung. Diejenigen, welche die Abgangsprüfung nicht bestehen, können, insoweit sie dazu befe- higt, als Reviergehülfen verwendet, auch später nach Befinden als Forstaufseher angestellt werden. 15. Bis das Realschulwesen im Lande vollständig eingerichtet sein wird, soll der Nachweis der in § 14 unter Nr. 2 gedachten, wissenschaftlichen Vorbildung durch ein Reife- zeugniß der Realschule zu Neustadt-Dresden beigebracht werden. Eine Aufnahmeprüfung bei der Academie zu Tharandt findet daher nur noch in den nach § 28 zu beurtheilenden Fällen Statt. § 16. Für die dreijährige, practische Ausbildung (§ 14 Nr. 5) bleibt den Forst- accessisten die Wahl des Staatsforstreviers, auf welchem sie dieselbe sich erwerben wollen, zwar überlassen, sie haben jedoch diese Wahl dem betreffenden Oberforstmeister anzuzeigen und dessen Genehmigung dazu einzuholen. # 17. Jeder Verwalter eines Staatsforstreviers ist verpflichtet, der Ausbildung von Forstaccessisten auf Anordnung des Oberforstmeisters sich zu unterziehen, kann aber, wenn er ausreichende Gründe dagegen zu haben glaubt, auf Entscheidung des Finanzministeriums an- tragen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf die Ausbildung Eines Forstaccessisten, und es ist in der Regel die gleichzeitige Annahme und Ausbildung mehrerer nicht gestattet, vielmehr bedarf es hierzu in jedem eintretenden Falle der Genehmigung des Finanzministeriums.