Rechtliche Wirkung des Besitzes eines Einlagebuchs. Verfahren we— gen verlorener Einlagebücher. Unzulässigkeit der Verküm- merung von Einlagen. Gegen Ver- säumniß von Fristen 2c. fin- det Wiederein- setzung in den vorigen Stand nicht Statt. (406) Regulativ für die Sparcasse der Stadt Oelsnitz. ꝛc. 2. 20. # 14. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des in § 16 gedachten Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigen- thümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. ꝛc. 2c. 2c. 16. Sollte dem Einleger ein solches Einlage-und Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in dem Oelsnitzer Localblatte, welchem Blatte jedoch die Ver- waltungsbehörde nach Befinden und nach vorgängiger öffentlicher Verkündigung andere Blätter substituiren kann, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 3 Mo- naten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache sofort zu weiterer Erörterung an das Stadt- gericht abgegeben. Erfolgt innerhalb jener Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Stadt- rathe allhier, oder, auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten des Stadt- raths, vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. § 117. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage= und QOuittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfs- vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlage= und Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. §18. Gegen Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. ꝛc. 2c. 2c.