(409) die Königlich Bayerische Regierung den Legationsrath Rösgen, die Großherzoglich Sachsen-Weimarische Regierung den Geheimen Regieruͤngsrath Schmith, die Großherzoglich Oldenburgische Regierung den Regierungsrath, Freiherrn von Berg, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung den Staatsrath Dr. Oberländer, die Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung den Ministerialrath Brückner, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung den Regierungsdirector Schuderoff, die Herzoglichen Regierungen von Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen und Anhalt-Bernburg den Herzoglich Anhalt-Dessauischen Ministerialrath Walther, die Fürstlichen Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß-Plauen älterer sowie jüngerer Linie den Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Geheimen Regierungsrath Schmith, die Fürstlich Waldecksche Regierung den Staatsrath Schumacher, die Fürstlich Lippesche Regierung den Regierungsrath Heldman, welche, vorbehältlich der Genehmigung ihrer Regierungen, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind. § 1. Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) sind, und b) ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange, als sie nicht dem andern Staate nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind, auf Verlangen des andern Staates wieder zu übernehmen. « § 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten entledigen will, zu keiner Zeit einem der contrahirenden Staaten als Unterthan angehörig gewesen (§ 1), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende a) nach zurückgelegtem 2 1 sten Lebensjahre sich zuletzt 5 Jahre hindurch aufgehalten, oder b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschließung eine ge— meinschaftliche Wohnung mindestens 6 Wochen inne gehabt hat, oder IR) geboren ist.